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Hunde

Details

Bei der Hundehaltung und dem Umgang mit Hunden sind die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) sowie der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Niederkassel zu beachten.


§ 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sind Tiere, insbesondere Hunde und Pferde, jederzeit so zu führen, dass durch sie niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert, belästigt oder erschreckt wird. Hunde sind anzuleinen, soweit eine Gefährdung, Schädigung, Behinderung, Belästigung oder ein Erschrecken von Menschen, Tieren oder eine Gefährdung oder Schädigung von Sachen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.

(2) Wer ein Tier hält und diejenigen, denen die Aufsicht über Tiere übertragen ist oder die diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass diese Tiere

a. von Kinderspielplätzen, Friedhöfen, Spiel- und Sportanlagen und Schulgeländen ferngehalten werden,

b. Gehwege oder Bürgersteige nicht beschmutzen, oder

c. nicht ohne Aufsicht umherlaufen.

Hiervon ausgenommen sind Tiere, die naturgemäß ohne Aufsicht umherlaufen, wie z. B. Katzen.

(3) Beim Führen von Hunden in der Öffentlichkeit sind die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) einzuhalten.

(4) Daneben sind Hunde auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung), im Naturschutzgebiet (Bundesnaturschutzgesetz i.V. m. Landschaftsgesetz und Landschaftspläne Nr. 1 Niederkassel Ziffer 2.1 Nr. 8 und Nr. 6 Siegmündung Ziffer 2.1 Nr. 11) und im Wald (§ 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz) grundsätzlich angeleint zu führen.

Das Anleingebot gilt nicht

a) auf unbewaldeten öffentlichen Grün- und Uferflächen entlang des Rheins, ausgenommen der Bereich Mondorf, verlängerte Fischerstraße in südlicher Richtung bis zur Stadtgrenze,

b) auf öffentlichen Wirtschaftswegen ohne einseitige oder beidseitige Bebauung,

c) auf Waldwegen (§ 2 Landesforstgesetz NRW),

d) auf dem wasserseitigen Weg unterhalb der Hochwasserschutzmauer in Rheidt,

e) auf dem Rheinuferweg in Niederkassel von der Treppenanlage Höhe St.-Josef-Plätzchen in nördlicher Richtung bis zum Beginn des Industriegeländes,

sofern es nicht ausdrücklich durch Beschilderung oder Landeshundegesetz NRW vorgeschrieben ist. Falls das Anleinen von einem dazu berechtigten Behördenmitarbeiter (Polizei, Ordnungsamt) angeordnet wird, besteht eine Anleinpflicht im Einzelfall auch in den unter Punkt a) bis e) genannten Bereichen.

(5) Wer einen Hund ausführt, hat Hundekotbeutel oder ein anderes geeignetes Behältnis zur Aufnahme und zum Transport von Hundekot in ausreichender Menge mitzuführen. Die den Hund ausführende Person muss die mitgeführten Hundekotbeutel oder ein anderes geeignetes Behältnis jederzeit vorzeigen können.

(6) Die nach Abs. 2 verantwortlichen Personen haben die durch Tiere verursachten Verunreinigungen im öffentlichen Verkehrsraum und in Anlagen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

(7) Wildlebende Tiere dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.

(8) Von den Regelungen in Absatz 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 6 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.

Die Pläne mit markierten Auslaufbereichen finden Sie unten im Bereich "Downloads".

 

Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Allgemeines:

Das LHundG NRW enthält Regelungen für alle Hunde.

Zunächst gelten – bezogen auf alle Hunde – folgende allgemeine Pflichten für Hundehalter:

  • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tiere ausgeht.

  • Allgemeine Leinenpflicht: Hunde müssen an einer geeigneten Leine geführt werden 

    • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

    • in öffentlich zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen,

    • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

    • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

  • Es dürfen keine Hunde mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität gezüchtet, gekreuzt oder ausgebildet werden.

Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden, zum Teil schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich, zum Schutz der Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen das Landeshundegesetz zu erlassen. Damit werden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt. Das Landeshundegesetz soll zu einem Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden führen.

 

Gefährliche Hunde gemäß § 3 LHundG NRW:

Gefährliche Hunde sind solche, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist sowie kraft Gesetzes folgende Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Für gefährliche Hunde gilt im Wesentlichen:

a) Der Hundehalter muss mindestens 18 Jahre alt, sachkundig und zuverlässig sein und den Hund sicher halten und führen können; er darf den Hund nur einer solchen Person überlassen, die diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

b) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes besteht.

c) Es gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums; Ausnahmen können seitens der Ordnungsbehörde schriftlich erteilt werden; bisher erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten (bis zum Fristablauf) weiter. Die Ausnahmegenehmigung ist stets mitzuführen.

d) Gefährliche Hunde dürfen nicht an andere Personen abgegeben oder veräußert werden, die nicht über die Voraussetzungen zum Halten eines solchen Hundes verfügen.

e) Es gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Verpaarungsverbot für gefährliche Hunde sowie ein Handelsverbot.

f) Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und den Hund sicher an der Leine halten und führen können.

Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG NRW:

Dazu gehören: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espagnol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen unterein-ander oder mit anderen Hunden.

Für bestimmte Hunde gelten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie für gefährliche Hunde mit Ausnahme des Zucht-, und Handelsverbots. Außerdem können Sachkundenachweise und anerkannte Verhaltensprüfungen statt vom Kreisveterinäramt auch durch anerkannte sachverständige Stellen oder Personen abgenommen werden.

Große Hunde gemäß § 11 LHundG NRW:

Hunde, die eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg haben. Die Haltung großer Hunde ist bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Dabei sind folgende Haltungsvoraussetzungen nachzuweisen:

Sachkunde, Zuverlässigkeit, dauerhafte Kennzeichnung mit Mikrochip, Hundehalterhaftpflichtversicherung.

Straf- und Bußgeldvorschriften (Auszug):

Wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund entgegen § 2 Abs. 3 LHundG NRW mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausbildet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wer einen gefährlichen Hund oder einen bestimmten Hund ohne behördliche Erlaubnis hält oder gegen weitere Bestimmungen des LHundG NRW verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.
Wer einen großen Hund ohne die Haltungsvoraussetzungen zu erfüllen oder ohne die Haltung bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen hält, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen.
Schwerwiegende Verstöße oder wiederholte Verstöße gegen das LHundG NRW können dazu führen, dass die Hundehaltung untersagt und der Hund eingezogen wird.

Kosten

Die Kosten für die Entgegennahme einer Haltungsanzeige bzw. für die Erteilung einer Haltungserlaubnis liegen zwischen 25 € und 100 €.

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass für folgende Hunde unabhängig von Größe und Gewicht eine Haltungserlaubnis beantragt werden muss. Der Antrag auf Erteilung der Haltungserlaubnis ist vor Anschaffung des Hundes zu stellen.

a. Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist (§ 3 LHundG NRW)


Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen:

  • Pitbull Terrier

  • American Staffordshire Terrier

  • Staffordshire Bullterrier

  • Bullterrier
    sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

b. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW):

  • Alano

  • American Bulldog

  • Bullmastiff

  • Mastiff

  • Mastino Espanol

  • Mastino Napoletano

  • Fila Brasileiro

  • Dogo Argentino

  • Rottweiler

  • Tosa Inu


sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen haben die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.

Sofern die Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse nicht vorliegen oder nicht nachgewiesen werden, wird die Haltung des Hundes untersagt und der Hund beschlagnahmt.

Fristen

Unmittelbar bis spätestens 2 Wochen nach Aufnahme in den Haushalt.

Sofern noch keine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes gem. § 3 LHundG NRW oder eines Hundes bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, ist die Erlaubnis vor Aufnahme des Hundes in den Haushalt zu beantragen.

Voraussetzungen

Wer einen großen Hund (§11 LHundG NRW), einen gefährlichen Hund (§3 LHundG NRW) oder einen Hund bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW) halten will, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiter muss der Halter bestimmte Voraussetzungen erfüllen, welche durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden müssen. Der Halter muss über die körperliche Konstitution verfügen, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

Unterlagen

Anzeige der Haltung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG NRW:

  • ausgefülltes Anzeigeformular

  • Sachkundenachweis (ausgestellt vom Tierarzt)

  • Versicherungsschein der Hundehalterhaftpflichtversicherung

  • bei Mischlingen: Foto des Hundes

  • Nachweis der Mikrochipkennzeichnung

Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund gem. § 3 LHundG NRW:

  • Antrag auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes

  • Sachkundenachweis (ausgestellt vom Veterinäramt)

  • Versicherungsschein der Hundehalterhaftpflichtversicherung

    (Mindestversicherungssumme 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden)

  • aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0

  • Foto des Hundes

  • Nachweis des besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung

  • Nachweis der Mikrochipkennzeichnung

Haltungserlaubnis für einen Hund bestimmter Rasse gem. § 10 LHundG NRW:

  • Antrag auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes

  • Sachkundenachweis (ausgestellt vom Veterinäramt oder einem Sachverständigen bzw. einer sachverständigen Stelle)

  • Versicherungsschein der Hundehalterhaftpflichtversicherung

    (Mindestversicherungssumme 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden)

  • aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0

  • Foto des Hundes

  • Nachweis der Mikrochipkennzeichnung

Die Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rasse gilt im gesamten Landesgebiet NRW. Sofern bereits eine Haltungserlaubnis von einer anderen Behörde erteilt wurde, behält diese im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ihre Gültigkeit. Die Haltung des Hundes ist bei der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Haltungserlaubnis ist entsprechend nachzuweisen.

Bearbeitungsdauer

2 Wochen

Verfahrensablauf

Nachdem die Haltung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG NRW angezeigt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt wurden, erfolgt eine Prüfung der Unterlagen. Im Anschluss wird eine Bescheinigung über die Anzeige des Hundes ausgestellt.

Anzeige und Zahlung sind auch online möglich.

Nach Beantragung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes (§3 LHundG NRW) oder eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW) sowie nach Vorlage der notwendigen Unterlagen, erfolgt eine Prüfung der Unterlagen. Weiter erfolgt eine Überprüfung vor Ort auf eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes. Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, wird die Erlaubnis zur Haltung des Hundes erteilt.

Rechtsgrundlagen

Landeshundegesetz für das Land NRW (LHundG NRW).