Korruptionsbekämpfungsgesetz

Korruptionsbekämpfungsgesetz

Auskunft gemäß § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz "Erklärungen aller kommunalen Mandatsträger"

Am 1. März 2005 ist das von der Landesregierung NRW am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) in Kraft getreten. Die Mitglieder in den Gremien der Stadt Niederkassel sind danach verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über den ausgeübten Beruf und Beraterverträge, die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Der Rat der Stadt Niederkassel hat für die Stadt Niederkassel mit Ratsbeschluss entschieden dem nachzukommen, indem die nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW geforderten Erklärungen aller kommunalen Mandatsträger zur Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Einsichtnahme kann nach telefonischer Absprache (Telefon +49 2208 9466-111), im Rathaus Niederkassel, Rathausstr. 19, im Vorzimmer des Bürgermeisters, Zimmer-Nr. 101 erfolgen.

Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei der/dem Meldepflichtigen.

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