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Amtsvormundschaften

Details

Gesetzliche Vormundschaft

Ein Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht, benötigt einen Vormund. Für ein nichteheliches Kind, dessen Mutter noch minderjährig ist, wird kraft Gesetzes das Jugendamt Vormund, bis die Mutter volljährig ist.

Gerichtlich bestellte Vormundschaft

In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn den Eltern durch eine Entscheidung des Familiengerichts die elterliche Sorge entzogen wird oder ruht, muss dem Kind durch das Gericht ein Vormund bestellt werden. Zum Vormund kann auch das Jugendamt bestellt werden. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Ehrenamtliche Vormundschaft

Was versteht man darunter?

In Deutschland darf kein minderjähriger Mensch ohne rechtliche Vertretung sein! Dies kann aufgrund von Krankheit, Tod, Flucht oder Erziehungsunfähigkeit der Eltern geschehen.

Sofern die elterliche Sorge komplett übertragen wird, sprechen wir von „Vormundschaft“. Werden nur einzelne Teile der elterlichen Sorge übertragen, wird es „Pflegschaft“ genannt.

Wer Vormundschaft oder Pflegschaft übernimmt, ist rechtlicher Interessenvertreter des Kindes oder des Jugendlichen und wird vom Familiengericht beaufsichtigt. Die Vormundin oder der Vormund (Pfleger*in) halten Kontakt zwischen den jungen Menschen, den Pflegeeltern bzw. den Einrichtungen, Schulen, Ärzten, Jugendamt und anderen Behörden und Beteiligten.

Für minderjährige Flüchtlinge, die ohne Begleitung ihrer Eltern in Deutschland sind, wird ebenfalls eine Vormundschaft vom Familiengericht bestellt. Junge Menschen brauchen einen Erwachsenen, der sich um sie kümmert, denn sie benötigen einen besonderen Schutz!