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Sorgerecht

Details

Beurkundung, Negativattest, Sorgeregister

  • Für werdende Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, beurkunden wir die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge

  • Wir beraten Sie zu rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung.

  • Wir bescheinigen auf Wunsch, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt (sogenannte „Negativattest“).

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes haben auch nach Anerkennung der Vaterschaft nicht das gemeinsame Sorgerecht. Dieses übt zunächst die Mutter alleine aus.

Sofern sich die Eltern einig sind, die Verantwortung für ihr Kind zukünftig gemeinsam zu tragen, müssen sie beide übereinstimmende Erklärungen, die sogenannten Sorgeerklärungen, beurkunden lassen.

Diese Sorgeerklärungen können beim Jugendamt in einer Urkunde erfolgen. Beurkundungen beim Jugendamt sind kostenfrei; bitte vereinbaren Sie vorab bei uns einen Termin.

Auch bei einem Notar ist die Sorgeerklärung möglich (kostenpflichtig!).

Wir beraten zudem Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, über die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das Sorgeregister beinhaltet die Auskunft, ob für ein Kind das gemeinsame Sorgerecht beurkundet wurde bzw. dieses zu einem späteren Zeitpunkt einem oder beiden Elternteilen aberkannt wurde. Geführt wird das Sorgeregister beim Geburtsjugendamt, also dem Jugendamt, in dessen Bereich das Kind geboren wurde.

Kosten

keine

Hinweise

Beurkundungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung vorgenommen.

Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder Geburtsanzeige des betreffenden Kindes bzw. Mutterpass

  • Vaterschaftsanerkennung

  • Personalausweis/Pass der Erklärenden (Vater und Mutter; ggf. gesetzl. Vertreter)