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Geburten

Details

Sie werden oder sind vor kurzem Eltern geworden? Das Standesamt der Stadt Niederkassel gratuliert und möchte Sie im Nachfolgenden über die nächsten Schritte informieren.

Wo ist die Geburt anzuzeigen?

  • Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes angezeigt und beurkundet werden.

  • Alle in Niederkassel geborene Kinder sind dem Standesamt zur Beurkundung anzuzeigen.

Wer ist zur Anzeige der Geburt berechtigt/verpflichtet?

  • Jedes sorgeberechtigte Elternteil

  • Jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war oder von der Geburt nach eigenem Wissen unterrichtet ist

  • Krankenhaus und sonstige Einrichtungen

Wann ist die Geburt anzuzeigen?

  • Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

  • Bei der Berechnung der Anzeigefrist wird der Tag der Geburt nicht mitgezählt.

  • Ist Ihr Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

Kosten

  • Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei.

  • Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde aus privaten Gründen fällt eine Gebühr von 10,00 € an.

Hinweise

Namensführung des Kindes

Wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist, führt das Kind seinen Geburtsnamen nach deutschem Recht. Jedoch kann das Kind auch seinen Geburtsnamen nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil angehört. Dies ist vor der Beurkundung der Geburt gegenüber dem Standesbeamten anzugeben.

Wenn die verheirateten Eltern einen Ehenamen führen, so erhält das Kind diesen als Geburtsnamen.

Wenn die Eltern eines Kindes unterschiedliche Nachnamen führen und gemeinsam sorgeberechtigt sind, müssen die Eltern dem Standesamt einvernehmlich mitteilen, welchen Nachnamen das Kind erhalten soll. Dies kann entweder der Name der Mutter oder der Name des Vaters sein. Alle Geschwisterkinder, für die sich die Eltern das Sorgerecht teilen, müssen den gleichen Nachnamen führen.

Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann das Kind entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten. Hier sollten sich die Eltern jedoch über die erforderlichen Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung) beim Jugendamt erkundigen.

Einbenennung des Kindes

Hat die Mutter eines Kindes geheiratet und diese führt nun einen Ehenamen, so kann unter gewissen Voraussetzungen auch das Kind diesen Ehenamen führen. In diesem Fall wenden Sie sich an das Standesamt, um die genaue Vorgehensweise zu besprechen.

Fristen

Die Geburt ist innerhalb von einer Woche anzuzeigen.

Unterlagen

Die Eltern eines neugeborenen Kindes müssen zur Anmeldung ihren Familienstand und ihre Staatsangehörigkeit nachweisen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig

  • gültiger Personalausweis oder Reisepässe der Eltern

  • Bescheinigung des Arztes bzw. der Ärztin oder Hebamme

  • Bei ledigen Eltern: Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister

    Vaterschaftsanerkennung

    Sorgerechtserklärung

  • Bei verheirateten Eltern: Eheurkunde und beide Geburtsurkunden oder eine Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister

  • Bei geschiedenen Eltern: Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk (wenn es sich um eine ausländische Scheidung handelt, ist eine Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich notwendig) und eine Geburtsurkund

    Vaterschaftsanerkennung

    Sorgerechtserklärung

  • Bei verwitweten Eltern: Ausdruck aus dem Eheregister mit dem Vermerk, dass der Ehepartner verstorben ist

Die Urkunden sind im Original vorzulegen. Ausländische Urkunden sind zusätzlich mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Es können auch internationale Urkunden eingereicht werden.

Verfahrensablauf

Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin zur Vorsprache

Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz (PStG)