Serviceportal

Feuerwerk

Details

Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Erlaubnis des Ordnungsamtes abgebrannt werden.

Kategorie 2 bedeutet: Kleinfeuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.

Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrennerlaubnis.

Kosten

Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltungsaufwand begrenzt und wird im Einzelfall ermittelt.

Hinweise

Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein

  • Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein.

  • Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr.

  • Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr.

Fristen

Der Antrag muss mindestens 14 Tage vor dem Feuerwerk gestellt werden.

Voraussetzungen

Ein Feuerwerk ist nur aus besonderen Anlässen zulässig wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum, besonderer Geburtstag. Über den Anlass ist ein Nachweis zu erbringen.

Unterlagen

Bitte nutzen Sie die im PDF-Format unter den Downloads bereitgestellten, am Bildschirm ausfüllbaren Formulare und Vordrucke.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 Woche.

Verfahrensablauf

Der Erlaubnisantrag muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten

  • Wer brennt ab?

  • Personalien der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers

  • Wo soll abgebrannt werden?

  • Adresse der Veranstaltung

  • Wann soll abgebrannt werden?

  • Datum, Uhrzeit

  • Anlass zum Feuerwerk?

Rechtsgrundlagen

  • § 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz

  • § 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)

Weiterführende Informationen

Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.