Erschließungsbeiträge
Details
Erschließungsbeiträge nach § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung sind die Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Niederkassel heranzuziehen. Hierbei sind 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anliegern zu zahlen, der Gemeindeanteil liegt bei 10 %. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen schließt eine in späteren Jahren durchzuführende Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen nicht aus.
Wird ein Grundstück von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen und sind für die, das Grundstück erschließenden Anlagen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB zu zahlen, wird eine sogenannte „Eckgrundstücksvergünstigung“ gewährt.
Ratenzahlung für Beiträge
Eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung (Stundung) kann auf Antrag gewährt werden. Für die Zahlungserleichterung erhebt die Stadt Niederkassel Zinsen nach den jeweiligen, zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften.
Vorausleistungen
Die Stadt Niederkassel macht von der Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf die Beiträge Gebrauch. Zu Beginn der Straßenbaumaßnahme werden 70 % der voraussichtlich fällig werdenden Beiträge als Vorausleistungen erhoben. Hier besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Ratenzahlung.