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Jugendarbeitsschutz

Details

Beschäftigung von Kindern im Medien- und Kulturbereich Veranstaltungen - Antrag gemäß § 6 Absatz 1 (Jugendarbeitsschutzgesetz) JArbSchG

Kinderarbeit ist in Deutschland nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich verboten. Damit Kinder aber trotzdem bei einer Medienproduktion mitwirken können, sind Ausnahmegenehmigungen möglich. Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen im Medien- und Kulturbereich – zum Beispiel bei Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen, Fotoaufnahmen, Theatervorstellungen oder Musikaufführungen – kann die zuständige Bezirksregierung eine Ausnahmebewilligung nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) erteilen.

Hinweise

Informationen zum Antragsverfahren, zu den erforderlichen Unterlagen und zur zuständigen Bezirksregierung finden Sie auf den Seiten der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Verfahrensablauf

Wer muss die Bewilligung beantragen?

Die Bewilligung muss von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt werden.

Dies betrifft beispielsweise Produktionsfirmen, Agenturen, Theater oder andere Veranstalter.

Die zuständige Bezirksregierung führt das Bewilligungsverfahren durch und holt dabei die erforderlichen Stellungnahmen ein. Dazu gehört auch die Anhörung des zuständigen Jugendamtes.

Eltern müssen daher keine sogenannten Laufzettel oder einzelnen Stellungnahmeunterlagen beim Jugendamt einreichen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die jeweilige Produktionsfirma, Agentur, das Theater oder den sonstigen Arbeitgeber. Das Jugendamt wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von der Bezirksregierung beteiligt.

Die erforderlichen Informationen werden dadurch gebündelt über das Verfahren der zuständigen Bezirksregierung übermittelt.

Die Beschäftigung des Kindes darf erst nach Erhalt der Bewilligung durch die Bezirksregierung aufgenommen werden.

Zum Antragsverfahren steht ihnen das Jugendamt, Abteilung Jugendförderung, gerne beratend zur Seite.

Rechtsgrundlagen

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)