Jugendarbeitsschutz
Details
Anhörung des Jugendamtes für Ausnahmegenehmigungen nach §6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern oder Jugendlichen bei Film-, Foto-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen, Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, bei Musik- und anderen Aufführungen sowie Werbeveranstaltungen ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) notwendig. Hierzu muss das örtliche Jugendamt angehört werden. Durch diese Regelung, wird die Mitarbeit von Kindern und Jugendlichen in oben genannten Bereichen ermöglicht und Gleichzeitig der Schutzauftrag gewährleistet.
Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Gesprächstermin mit der Niederkasseler Jugendförderung.