Selbstauskunft § 10 Bundesmeldegesetz
Details
Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes und durch die vorgegebenen Löschfristen im Meldewesen beschränkt.
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft erfasst:
die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten
die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung sowie der regelmäßigen Datenübermittlungen
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten als auch ihre Empfänger erhalten.
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Fristen
Automatisierte Abrufe, Datenbestätigungen und automatisierte einfache Melderegisterauskünfte werden mindestens für 12 Monate protokolliert. Die Protokolle werden spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
Wenn Sie aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf bestimmter Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.
Voraussetzungen
Für den Online-Service benötigen Sie eine elektronische Identifikation mittels der elD-Funktion Ihres Personalausweises sowie ein BundID-Konto, damit sichergestellt ist, dass die angeforderten Daten auch an Sie versendet werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 10, 11, 13, 14 und 40 Bundesmeldegesetz (BMG)
Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) EU 2016/679