Serviceportal

Übermittlungssperren

Details

Sie haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen. Sie können dies zeitgleich mit Ihrer An- oder Ummeldung erledigen oder den Widerspruch nachträglich einlegen.

Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger und kann auf Antrag im Melderegister eingetragen werden.

Die Übermittlungssperre gilt für:

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen

  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen

  • Adressbuchverlage

  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienmitglieder (Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

  • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31.03 an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Kosten

keine

Unterlagen

Es reicht ein formloser Antrag bei der Meldebehörde.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG)