Hilfen zur Erziehung
Details
Die Fachkraft im Jugendamt erkundet und bespricht mit den Eltern und ihren Kindern, ob mit einer Hilfe zur Erziehung – und wenn ja mit welcher – die Situation für die Kinder oder Jugendlichen verbessert werden kann. Die Hilfe wird sehr persönlich auf den Bedarf und die Probleme in der Familie zugeschnitten. Es gilt gemeinsam herauszufinden, welche Hilfe die richtige ist. Diesen Prozess nennt man Hilfeplanung. Die Hilfen selbst werden in der Regel nicht vom Jugendamt durchgeführt, sondern von sogenannten freien Trägern der Jugendhilfe.
Die Hilfe kann im Lebensumfeld der Familien oder jungen Menschen (ambulant), in einer Tagesgruppe (teilstationär) oder an einem anderen Ort wie einer Wohngruppe oder Pflegefamilie (stationär) erbracht werden.
Die sozialpädagogischen Fachkräfte der Hilfen zur Erziehung
helfen Eltern in aktuell schwierigen Lebenssituationen, z. B. bei Erziehungsschwierigkeiten, bei Verhaltensauffälligkeiten der Kinder, in Familienkrisen wie Streit und Auseinanderbrechen der Familie, bei Vernachlässigung und Gewalt,
unterstützen Eltern bei Fragen und Problemen in der Erziehung und bei der Organisation des Alltags,
helfen Kindern und Jugendlichen in ihren Familien, mit ihren Freunden und mit der Schule klarzukommen.
Für weitergehende Information und Beratung steht Ihnen der Allgemeine Soziale Dienst des Fachbereichs Jugend der Stadt Niederkassel Verfügung.
Kosten
Die Kosten erzieherischen Hilfen gem. SGB VIII trägt grundsätzlich das Jugendamt. In Fällen der teilstationären oder stationären Hilfen ist in der Regel ein einkommensabhängiger Kostenbeitrag entsprechend der Kostenbeitragsverordnung durch die Eltern zu leisten. Der Kostenbeitrag Kindergeld ist in den Fällen der stationären Hilfen immer zu leisten.
Ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen wird nach Vorlage der Einkommensnachweise geprüft. Hierfür müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Einkommensnachweise des vorherigen Kalenderjahres (Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, ALG I / ALG II- Bescheid, Rentenmitteilung etc.)
Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbe, die Steuerbescheide der letzten drei Jahre
In Fällen der ambulanten Hilfen ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
Eine Kostenbeitragsberechnung kann erst nach Hilfebeginn vorgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
SGB VIII