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Eingliederungshilfe

Details

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Teilhabebeeinträchtigung aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung. Maßgeblich für die Zuständigkeit der Jugendhilfe sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und des ersten Ausführungsgesetzes zum KJHG NW (AG-KJHG).

Vor diesem Hintergrund leistet das Jugendamt Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII in Nordrhein-Westfalen erst nach Einschulung bis in der Regel zum 21. Lebensjahr.

 

Für weitergehende Information und Beratung steht Ihnen der Allgemeine Soziale Dienst des Fachbereichs Jugend der Stadt Niederkassel Verfügung.

Kosten

Die Leistungen nach § 35a SGB VIII/ § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII werden grundsätzlich ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erbracht. Nur wenn die Hilfe in stationärer oder teilstationärer Form erbracht wird, kann es zu einer Erhebung von Kostenbeiträgen kommen. Die kostenbeitragspflichtigen Personen (Kind/ Jugendliche(r)/ junge(r) Volljährige(r), evtl. Ehegatten und Lebenspartner/ innen, die Elternteile des Kindes, des/ der Jugendlichen oder jungen Volljährigen) werden in diesen Fällen nach Leistungsbewilligung zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert werden.

Hinweise

Der Anspruch auf Eingliederungshilfe richtet sich nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an die betroffenen Kinder oder Jugendlichen selbst. Die Personensorgeberechtigten handeln für ihr Kind und machen die Ansprüche geltend.

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres erlangen Jugendliche die allgemeine sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Absatz 1 SGB I und können selbst Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Allerdings sind die Personensorgeberechtigten zu informieren. Sie können die Handlungsfähigkeit des Jugendlichen einschränken.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Bei der Gewährung von Hilfen ist zudem zu beachten, dass es keine vorrangigen Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen gibt.

Bearbeitungsdauer

Die Eingliederungshilfe ist eine voraussetzungsreiche Hilfe. Die Erstellung von Gutachten und Berichten nimmt erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch. Eine Entscheidung über den Antrag kann erst erfolgen, wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen beim Fachbereich Jugend vorliegen.

Verfahrensablauf

Zur Fragestellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem alterstypischen Zustand abweicht, wird eine Stellungnahme einer Ärztin / eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer/ eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin(en) benötigt.

Liegt eine Abweichung von der seelischen Gesundheit vor, prüft das Jugendamt auf der Basis einer sozialpädagogischen Diagnostik, ob dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gegebenenfalls werden im Rahmen der Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung und des Vorrangs von Leistungen anderer Träger Stellungnahmen von weiteren Beteiligten, zum Beispiel der Schulen, eingeholt.

Rechtsgrundlagen

§ 35a SGB VIII / § 41 i. V. mit § 35a SGB VIII

Weiterführende Informationen

Zuständigkeit für junge Volljährige

Für junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, besteht die Zuständigkeit der Jugendhilfe, sofern die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII "Hilfe für junge Volljährige" und die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" erfüllt sind.

Die individuelle Situation des jungen Volljährigen muss durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Fähigkeit ein eigenständiges Leben zu führen gekennzeichnet sein. Die beantragte Hilfe muss zudem geeignet sein, die Ziele „inhaltliche Autonomie und Selbstständigkeit“ sowie die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen. Voraussetzung für die Hilfe ist die Mitwirkungsbereitschaft des jungen Volljährigen.