Bauvoranfrage
Details
Vor Einreichung eines Bauantrages können Sie mit einer Bauvoranfrage einen schriftlichen Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragen.
Eine Bauvoranfrage ist z.B. sinnvoll, wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebauen können.
Durch eine Bauvoranfrage können Sie finanzielle Aufwendungen sparen, da nicht alle für einen Bauantrag erforderlichen Bauvorlagen notwendig sind.
Der Bauvorbescheid entfaltet Bindungswirkung, wenn der spätere Bauantrag dem Bauvorbescheid entspricht.
Vor Einreichung eines Bauantrages kann über die sogenannte "Bauvoranfrage" zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens Auskunft bei der Baugenehmigungsbehörde erbeten werden. Ein Bauvorbescheid ist in der Regel dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist, oder aber ob die Vorstellungen des Bauherrn zur Lage, Größe, und Umfang des Bauvorhabens realisierbar sind. Der Vorteil gegenüber dem Bauantrag besteht darin, dass für den Bauherrn möglichst frühzeitig Sicherheit über die Fragen bestehen, die gegebenenfalls einer Baugenehmigung entgegenstehen können. Betrifft die Bauvoranfrage die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die der Bauvoranfrage beigefügten Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfserfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben worden sein. Hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung wird auf §67 der Landesbauordnung verwiesen. Die Vorlage durch einen Entwurfsverfasser entfällt, wenn mit der Bauvoranfrage nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
Bei einem Antrag auf Vorbescheid ist anzugeben, ob nur das Planungsrecht oder Planungs- und Bauordnungsrecht geprüft werden sollen.
Kosten
Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) berechnet und festgesetzt.
Fristen
Der Bauvorbescheid gilt 3 Jahre. Danach verliert er seine Bindungswirkung. Auf Antrag kann die Geltungsdauer des Bauvorbescheides jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Voraussetzungen
Sie planen ein konkretes Bauvorhaben und möchten einzelne Fragen klären, bevor sie einen Bauantrag einreichen.
Unterlagen
Lageplan (sollte auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte erstellt sein)
Bauzeichnung
Baubeschreibung (bei Gestaltungsfragen)
Betriebsbeschreibung (bei gewerblicher Nutzung)
Bauvorlageberechtigung (wenn sich die Fragen des Bauvorbescheides auf die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes beziehen, müssen die Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern unterschrieben sein. Ausnahme: wenn nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche geprüft werden soll.)
Verfahrensablauf
Reichen Sie die unterschriebene Bauvoranfrage mit den erforderlichen Unterlagen bei ihrer Bauaufsichtsbehörde ein.
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Bauvoranfrage und fordert Sie ggfs. auf, weitere Unterlagen nachzureichen.
Nach Prüfung erhalten Sie den schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid oder Ablehnung) zugestellt.
Rechtsgrundlagen
Bauordnung NRW (BauO NRW)
Baugesetzbuch (BauGB), Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)