Endgültige Gaststättenerlaubnis, Stellvertretungsregelung
Details
Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Sofern Sie keine alkoholischen Getränke ausschenken möchten, ist eine Gewerbeanmeldung ausreichend.
Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen. Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn
eine Gaststätte übernommen wird oder
wenn der Antragsteller bereits eine andere Gaststätte betreibt.
Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis - soweit die persönliche Zuverlässigkeit vorliegt - eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer Laufzeit von zunächst drei Monaten ausgestellt werden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.
Falls der Inhaber einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern (zum Beispiel durch eine Außengastronomie), muss die alte Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.
Wann wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt?
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie
nur alkoholfreie Getränke ausschenken
unentgeltliche Kostproben anbieten
zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste anbieten
Kosten
Die Gebühren für eine Gaststättenerlaubnis werden bei der Antragstellung berechnet und betragen für eine vorläufige Erlaubnis 100,-€ und bei Erteilung der endgültigen Erlaubnis 536,-€.
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro sowie die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 26 Euro für natürliche Personen, 33 Euro für juristische Personen und für jede weitere geschäftsführende Person 13 Euro.
Hinweise
Antrag durch eine juristische Person
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also - Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, - Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender bei der Antragstellung vorzulegen.
GASTSTÄTTE DURCH STELLVERTRETUNG FÜHREN LASSEN
Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen. Dabei müssen Sie die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit einreichen.
Unterlagen
Antrag
Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.
Unterlagen des Objektes Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung und Bauzeichnung in dreifacher Ausfertigung
Pachtvertrag Kopie und Original
Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
Auskunft aus der Schuldnerkartei www.vollstreckungsportal.de
Führungszeugnis Das Führungszeugnis (Belegart "O") können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes
Auszug aus dem Gewerbezentralregister Den Auszug (Belegart "9") können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde ihres Wohnortes anfordern.
Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge des Lebensmittelrechts, zu erwerben bei der Industrie- und Handelskammer Bonn, Bonner Talweg 14, Tel.: (02 28) 2 28 40
Amtsärztliches Gesundheitszeugnis zu beantragen bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt: Gesundheitsamt Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Ring 1, (0 22 41) 13-1
bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie hier anschließend. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.
Zuverlässigkeitsnachweise
Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung des Antrages wird erst dann möglich, wenn alle Unterlage vollständig vorgelegt werden. Da im Prüfungsverfahren noch andere Behörden zur Stellungnahme aufgefordert werden, ist mit einer Bearbeitungszeit von 4 – 8 Wochen zu rechnen. Die Entscheidung über den Antrag wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens schriftlich mitgeteilt.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab
Sie sprechen persönlich vor.
Sie legen alle Dokumente vor.
Die Dokumente werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit vorab geprüft.
Sie erhalten direkt im Anschluss eine Information wie Ihr Antrag weitergehend geprüft bzw. bearbeitet wird
Rechtsgrundlagen
§ 2 Gaststättengesetz (GastG)
§ 9 Gaststättengesetz (GastG)
§11 Gaststättengesetz (GastG)