Datenaktualisierung
Details
Hat sich die Privatanschrift geändert?
Liegt ein Wechsel der Geschäftsführung oder ein Austritt eines Geschäftsführers bei juristischen Personen vor?
Möchten Sie den Firmennamen ändern?
Dann ist eine Gewerbe-Berichtigung vorzunehmen.
Möglichkeiten zur Gewerbe-Berichtigung:
online über das Gewerbeportal
mit dem Formular „GWA4“ sowie ggf. dem Beiblatt bei weiteren Geschäftsführern der juristischen Person und Ausweiskopie(n) – vollständig ausgefüllt, unterschrieben und eingescannt per E-Mail oder per Post
formlos schriftlich mit Unterschrift, unter Angabe der Geschäftsadresse sowie des Datums der Betriebsaufgabe und Ausweiskopie(n)
persönliche Vorsprache ausschließlich nach Terminvereinbarung über die Terminreservierung
(Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Hierzu muss eine Vollmacht, der Ausweis des Gewerbetreibenden sowie der Ausweis des bevollmächtigten vorgelegt werden.)
Online-Dienste
Kosten
Keine
Hinweise
Bitte informieren Sie ebenfalls andere Behörden, wie das Finanzamt und ggf. Handwerkskammer oder IHK über Ihre Änderungen.
Bei Unklarheiten setzen Sie sich gerne telefonisch mit uns in Verbindung.
Fristen
Unverzüglich
Unterlagen
Möglichkeiten zur Gewerbe-Berichtigung
online über das Gewerbeportal
mit dem Formular „GWA4“ sowie ggf. dem Beiblatt bei weiteren Geschäftsführern der juristischen Person und Ausweiskopie(n) – vollständig ausgefüllt, unterschrieben und eingescannt per E-Mail oder per Post
formlos schriftlich mit Unterschrift, unter Angabe der Geschäftsadresse sowie des Datums der Betriebsaufgabe und Ausweiskopie(n)
persönliche Vorsprache ausschließlich nach Terminvereinbarung über das Online-Portal Tevis
(Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Hierzu muss eine Vollmacht, der Ausweis des Gewerbetreibenden sowie der Ausweis des bevollmächtigten vorgelegt werden.)
Bearbeitungsdauer
Online-Datenaktualisierung: sofort
Schriftlich: je nach Anfrageaufkommen bis zu ca. 4 Wochen
Persönlich nach Terminvereinbarung: ca. 5 - 15 Minuten
Rechtsgrundlagen
§ 14 Gewerbeordnung