Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten
Details
Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Veranstaltung solcher Spiele stellt ohne behördliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das jeweilige Ordnungsamt. Wer die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung beantragen.
Darf ein Spielautomat überall aufgestellt werden?
Nein, ein Geldspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
Ein Warenspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben), in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
Anzahl der Spielgeräte
Wie viele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie außerdem eine Spielhallenerlaubnis. Neben der persönlichen Aufstellerlaubnis benötigen Sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort an dem Sie die Spielgeräte aufstellen wollen. So dürfen Sie beispielsweise in Schankwirtschaften oder Speisewirtschaften, bei einer ständigen Aufsicht, zwei Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen. Nur mit einer zusätzlichen technischen Sicherung dürfen Sie bis zu drei Geräte aufstellen. Auf Volksfesten, Jahrmärkten oder in Trinkhallen sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten dagegen nicht erlaubt. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden, insgesamt höchstens zwölf Geräte.
Allgemeine Voraussetzungen
Sie müssen volljährig, das heißt mindestens 18 Jahre alt, sein.
Für jeden Aufstellort ist eine Geeignetheitsbestätigung notwendig.
Haben Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit müssen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.
Unterlagen
Schriftlicher Antrag: Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen.
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Nachweis der unternehmerischen Rechtsform (Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages)
Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate).
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate).
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (nicht älter als drei Monate).
Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister.
Teilnahmebescheinigung einer IHK-Unterrichtung sowie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution. Ehegatte beziehungsweise Ehegattin, Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Beachten Sie, dass die genannten Unterlagen nur eine Orientierung darstellen. Setzen Sie sich vor Beantragung mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung.
Sozialkonzept
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Das Sozialkonzept soll veranschaulichen, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen.
Das Konzept ist auf das gesamte Unternehmen des Aufstellers bezogen, das heißt es umfasst den Gewerbetreibenden und seine Angestellten. Bestandteile eines derartigen Konzepts sind unter anderem Regelungen über die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen.
Bearbeitungsdauer
Ca. 4 Wochen nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen
Verfahrensablauf
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab
Sie sprechen persönlich vor.
Sie legen Ihr Ausweisdokument und die geforderten Unterlagen vor.
Die Unterlagen werden geprüft.
Sie erhalten von dem Gewerbeamt die gewünschte Aufstellererlaubnis
Rechtsgrundlagen
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit nach §§ 33c, d Gewerbeordnung (GewO)
Gesetz zur Ausführung des Glückspielstaatsvetrages (AG GlüStV NRW)
Weiterführende Informationen
Ordnungswidrigkeit
Wer Geld- oder Warenspielgeräte aufstellt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis – Allgemeine Aufstellerlaubnis – zu sein, handelt ordnungswidrig. Ebenso wer diese Geräte aufstellt, ohne dass für den Aufstellungsort die Unbedenklichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wurde. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden.