Serviceportal

Lärmaktionsplanung

Details

Mit den Lärmaktionsplänen steht den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ein nachhaltiges und langfristiges Konzept zum Abbau von Lärmbelastungen zur Verfügung, welches die städtebauliche Entwicklung und Verkehrsplanung berücksichtigen.  

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm entlang von übergeordneten Verkehrsachsen, Schienensträngen und Flughäfen zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Zudem sollen ruhige Gebiete erhalten werden.

Lärmaktionsplanung (4. Stufe):

Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union haben im Jahr 2002 die Richtlinie 2002/49/EG erlassen. Diese dient der Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Die Richtlinie wurde durch den Bundestag umgesetzt und die §§ 47 a-f in das Bundesimmissionsgesetz (BImSchG) als sechster Teil mit dem Titel „Lärmminderungsplanung“ eingefügt. Die Aufstellung von Lärmaktionsplanungen ist durch ministerielle Runderlasse geregelt.

Nach § 47d Absatz 1 BImSchG stellen die zuständigen Behörden Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Nach § 47d Absatz 2 Satz 2 BImSchG soll es auch Ziel dieser Lärmaktionspläne sein, „ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen“.

Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen (Bundes-, Landesstraßen und Autobahnen, mit mehr als 3 Millionen KFZ/a) in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.

Lärmaktionspläne können Einfluss auf andere Planungen wie Bauleitpläne, Regionalpläne, Verkehrspläne und Luftreinhaltepläne haben und ermöglichen dadurch eine gesamtplanerische Problemlösung und -vermeidung. Viele lärmbedingte Konfliktfälle, die im Nachhinein hohe Kosten verursachen, können vorausschauend vermieden werden.

Lärmaktionspläne sind bei bedeutsamen Entwicklungen, ansonsten alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Kosten

Keine

Hinweise

Die Lärmkarten geben den Städten und Gemeinden einen Überblick über die Lärmsituation in ihrem Gemeindegebiet. Alle lärmkartierten Städte und Gemeinden stellen Lärmaktionspläne auf, unabhängig davon, wie hoch die Lärmpegel in den betreffenden Bereichen sind und ob und wie viele Menschen vom Lärm betroffen sind.

Welche Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen in den Plan aufgenommen werden, liegt im Ermessen der Städte und Gemeinden. Dabei kann es sich um kurz- mittel- aber auch langfristige Maßnahmen handeln. In der Praxis werden bei der Umsetzung der Maßnahmen häufig Prioritäten gesetzt. Ruhige Gebiete sollen in den Plan aufgenommen werden, damit sie vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden. Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, an der Lärmaktionsplanung mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Städte und Gemeinden veröffentlichen ihren fertigen Lärmaktionsplan.

Verfahrensablauf

LAPs werden spätestens alle fünf Jahre überarbeitet, bzw. neu aufgestellt. Dabei werden folgende Prozessschritte für die Aufstellung empfohlen:

  1. Veröffentlichung der Lärmkarten

  2. Frühzeitige Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung anderer Behörden mit eigener Bekanntmachung

  3. Überprüfung und Überarbeitung des letzten LAP (als Entwurf) oder erstmalige Erstellung des LAP (als Entwurf)

  4. Ortsübliche Bekanntmachung, Auslegung, Beteiligung von TÖB und anderen Behörden und Gelegenheit zur Mitwirkung der Öffentlichkeit

  5. Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Mitwirkung (Abwägung) und Fertigstellung der Beschlussvorlage

  6. Inkrafttreten des LAP z.B. durch Beschluss Stadtrat / Gemeindevertretung

  7. Öffentliche Bekanntmachung

  8. Berichterstattung über Land an die EU

 

Rechtsgrundlagen

  • EU Richtlinie 2002/49/EG

  • § 47 a-f BImSchG