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Bauantrag und Baugenehmigung (vereinfachtes Verfahren)

Details

Bei den meisten Bauvorhaben kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Errichtung von Wohnhäusern bis zur Hochhausgrenze. Durch den geringen Prüfumfang erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22m) und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.

Kosten

Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. In der Regel beträgt sie mindestens 0,6% und höchstens 1,0% der landesweit festgelegten Rohbausumme. Es können weitere Gebühren hinzukommen, z.B. für Abweichungen und Befreiungen. Grundlage hierfür ist die AverwGO NRW (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung)

Hinweise

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie alternativ zum Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfreistellung wählen.

Fristen

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.

Voraussetzungen

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22m) und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.

Unterlagen

  • Bauantrag

  • Lageplan

  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)

  • Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung

  • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung

  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

  • Angaben zum Artenschutz

Gegebenenfalls erforderlich:

  • Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich

  • Bescheinigung des Brandschutzes

  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung

  • Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn

  • Ausnahmeantrag

  • Berechnung der Abstandflächen

  • Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen

  • Stellplatznachweis

  • Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen

In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

 

Bearbeitungsdauer

Sobald der Bauantrag eingegangen ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft den Eingang des Bauantrages mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Niederkassel ein.

Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt,

  • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder

  • der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.

Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen. Die entsprechenden Formblätter für die Baubeginnanzeige, Rohbaufertigstellung und Fertigstellung sind der Baugenehmigung beigefügt.

Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.

Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen durchgeführt.

Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen.

Rechtsgrundlagen

  • Bauordnung NRW (BauO NRW)

  • Baugesetzbuch (BauGB)

  • Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)

  • Allgemeine Verwaltungsgebüjhrenordnung (AVerwGebO)

Weiterführende Informationen