wirtschaftliche Jugendhilfe
Details
Viele Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind aus verschiedensten Gründen auf ambulante (Unterstützung erfolgt zu Hause durch eine Familienhilfe), teilstationäre (zum Beispiel Tagesgruppen) und stationäre (Heimunterbringung, Unterbringung bei Pflegeeltern) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die gesetzlich im Sozialgesetzbuch VIII verankert sind, angewiesen.
Diese Hilfen sind beim Allgemeinen Sozialen Dienst zu beantragen.
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe wickelt die dafür anfallenden Kosten ab, prüft die Zuständigkeit und verfolgt Ansprüche gegen Dritte.
Was kostet die Hilfe?
Die Kosten dieser erzieherischen Hilfen, welche vielfältig sein können, trägt grundsätzlich das Jugendamt.
In Fällen der teilstationären oder stationären Hilfen ist in der Regel ein einkommensabhängiger Kostenbeitrag entsprechend der Kostenbeitragsverordnung durch die Eltern zu leisten. Der Kostenbeitrag Kindergeld ist in den Fällen der stationären Hilfen immer zu leisten.
Ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen wird nach Vorlage der Einkommensnachweise geprüft. Hierfür müssen folgende Unterlagen eingereicht werden
Einkommensnachweise des vorherigen Kalenderjahres (Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, ALG I / ALG II- Bescheid, Rentenmitteilung etc.)
Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbe, die Steuerbescheide der letzten drei Jahre
In Fällen der ambulanten Hilfen ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
Eine Kostenbeitragsberechnung kann erst nach Hilfebeginn vorgenommen werden.