Auskunftssperren
Details
Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Niederkassel kann nach § 51 Bundesmeldegesetz eine Auskunftssperre eingerichtet werden. Diese dient zur Abwehr der Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange. Sollte es sich um eine dienstliche Sperre handeln, muss diese vom Dienstherrn schriftlich bei der Stadt Niederkassel beantragt und begründet werden. Handelt es sich um eine private Auskunftssperre, muss dafür auch ein Antrag gestellt werden und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden. Die Anträge erhalten Sie bei den Mitarbeitern/-innen des Bürgeramtes der Stadt Niederkassel. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet.
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Kosten
Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Unterlagen
Schriftlicher Antrag
Nachweise (Anzeigen usw.)
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Rechtsgrundlagen
§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG)