Serviceportal

Vergnügungssteuer

Details

Die Aufstellung von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit ist zur Vergnügungssteuer anzumelden. Auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern werden derzeit Steuern nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate erhoben.

Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Höhe der Vergnügungssteuer entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Satzung, die im Ortsrecht veröffentlicht ist.

Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Die Stadt Niederkassel ist berechtigt, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Niederkassel eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.