Unterhaltsvorschuss
Details
Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.
Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Es gilt
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen können Sie der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Nähere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt unter „weitere Informationen“. Dort finden Sie auch die notwendigen Antragsvordrucke. Den Antrag reichen Sie bitte schriftlich per Post oder Online auf unserer Homepage ein. Pro Kind ist ein Antrag zu stellen.
Im Allgemeinen gilt, dass eine Rechtsberatung durch uns nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zulässig ist. Besteht bei Ihnen der Bedarf für eine Rechtsberatung, so nehmen Sie bitte anwaltliche Beratung in Anspruch. Wenn Sie die Mittel für eine Beratung nicht aufbringen können, dann wenden Sie sich bitte an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Siegburg.
Online-Dienste
Hinweise
Mitwirkungspflicht
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie als Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, nach § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) verpflichtet sind, Auskünfte, die zur Durchführung des UVG erforderlich sind, zu erteilen. Dies gilt auch für Veränderungen in den für die UV-Leistung maßgeblichen Verhältnissen - § 6 Abs. 4 UVG -.
Folgende Änderungen müssen dem Jugendamt sofort angezeigt werden
wenn Sie an einen anderen Ort verziehen
wenn Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt
wenn Sie heiraten
wenn Sie mit dem anderen Elternteil des Kindes (wieder) zusammenleben
wenn sich die Betreuungszeiten des Kindes durch den anderen Elternteil ändern
wenn Ihnen der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird
wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlen will oder bezahlt
wenn der andere Elternteil gestorben ist
wenn Ihr Kind Halbwaisenrente erhält oder sich die Höhe der Halbwaisenrente ändert
wenn Ihr Kind ab dem 15. Lebensjahr keine allgemeinbildende Schule mehr besucht
wenn Ihr Kind ab dem 15. Lebensjahr eigene Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung, Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Vermögen, Steuererstattungen o.ä.) erzielt oder sich diese ändern
Vaterschaft
Grundsätzlich muss die Vaterschaft zu dem Kind festgestellt oder beurkundet sein (z.B. Geburtsurkunde).
In Einzelfällen kann ein Anspruch bestehen. In diesem Fall muss eine persönliche Kontaktaufnahme zur Unterhaltsvorschussstelle erfolgen.
Beistandschaft
Wenn Sie bei der Vaterschaftsfeststellung und Durchsetzung des Unterhaltes Unterstützung benötigen, bietet Ihnen das hiesige Jugendamt kostenlos die so genannte Beistandschaft an.
Neben der Beratung übernimmt die Beistandschaft hauptsächlich zwei Aufgaben, nämlich die Vaterschaft festzustellen und Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu
machen. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage unter Beistandschaft.
Voraussetzungen
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (bei anderen Staatsangehörigkeiten muss einzeln der Anspruch geprüft werden)
Mit Vollendung des 12. Lebensjahr müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen
erfüllt sein
das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.
das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und/oder Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einer Ausbildungsvergütung, sicherstellen.
Unterlagen
Geburtsurkunde des Kindes
Ausweisdokumente des Antragstellers, ggf. auch des Kindes
ggf. Scheidungsurteil
ggf. Unterhaltstitel
ggf. Vaterschaftsfeststellung
Bankkarte
Schriftverkehr vom Anwalt
Aufenthaltserlaubnis
Einkommensnachweise (z.B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge)
ggf. aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamtes
bei über 15jährigen
Schulbescheinigung oder
Einkommensnachweise (z.B. Ausbildungsvergütung)
Verfahrensablauf
Den Antrag reichen Sie bitte schriftlich per Post oder Online auf unserer Homepage ein.
Pro Kind ist ein Antrag zu stellen.
Eine persönliche Antragsabgabe ist nach vorheriger Terminabsprache möglich.
In Einzelfällen kann bei beiden Antragsformen eine persönliche Vorsprache zusätzlich erforderlich sein. In diesem Fall kommen wir auf Sie zu.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)