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Straßenbaubeiträge

Details

Allgemeines zu den (Straßenbau-) Beiträgen

Die Erhebung von Straßenanliegerbeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Niederkassel (siehe „Ortsrecht“). Danach ist eine Kostenbeteiligung der Anlieger insbesondere bei der Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorgesehen.

Bei der Heranziehung zu Straßenanliegerbeiträgen wird grundsätzlich keine Beitragsermäßigung für Grundstücke gewährt, die von mehreren Straßen erschlossen werden.

Kosten

Die von den Anliegern zu finanzierenden Kosten werden prozentual je nach Straßenart und innerhalb der Straßenart nach Verkehrsflächen bzw. Straßenmöblierung anhand der tatsächlichen Straßenausbaukosten ermittelt. Die so von der Gesamtheit der Anlieger zu finanzierenden Kosten wird auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Kostenverteilung erfolgt nach der Grundstücksgröße sowie nach der baurechtlich zulässigen Bebauungsmöglichkeit.

Ratenzahlung für Beiträge

Eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung (Stundung) kann auf Antrag gewährt werden. Für die Zahlungserleichterung erhebt die Stadt Niederkassel Zinsen nach den jeweiligen, zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften.

Vorausleistungen

Die Stadt Niederkassel macht von der Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf die Beiträge Gebrauch. Zu Beginn der Straßenbaumaßnahme werden 70 % der voraussichtlich fällig werdenden Beiträge als Vorausleistungen erhoben. Hier besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

Rechtsgrundlagen

Erschließungsbeiträge nach § 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

Bei der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung sind die Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Niederkassel heranzuziehen. Hierbei sind 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anliegern zu zahlen, der Gemeindeanteil liegt bei 10 %. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen schließt eine in späteren Jahren durchzuführende Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen nicht aus.

Wird ein Grundstück von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen und sind für die, das Grundstück erschließenden Anlagen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB zu zahlen, wird eine sogenannte „Eckgrundstücksvergünstigung“ gewährt.