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Sterbefälle

Details

Der Tod einer in Niederkassel verstorbenen Person muss im Standesamt Niederkassel durch eine Sterbeurkunde beurkundet werden. Die Anzeige muss dem Standesamt Niederkassel spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes angezeigt werden.

Eine auswärtig verstorbene Person muss bei dem Standesamt beurkundet werden, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.

Grundlage für die Beurkundung des Sterbefalls ist die Sterbefallanzeige. In dieser sind die Personenangaben und auch Informationen zum genauen Ort und Zeitpunkt des Sterbefalls erhalten.

Ein Arzt oder eine Ärztin muss in der ärztlichen Todesbescheinigung, welche zum medizinischen Teil gehört, verbindliche Angaben über den Sterbeort sowie den Sterbezeitpunkt treffen.

In den meisten Sterbefällen kümmert sich das von den Angehörigen der verstorbenen Person beauftragte Bestattungsunternehmen um die Abwicklung der Formalitäten. Das beauftragte Bestattungsunternehmen reicht die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt ein und nimmt die Sterbeurkunden in Empfang. Kann die Beurkundung noch nicht vorgenommen werden, da die notwendigen Unterlagen noch nicht vorgelegt wurden, kann das Standesamt eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung eines Sterbefalls erteilen. Diese Bescheinigung wird benötigt, da eine Bestattung nicht vor der Beurkundung des Sterbefalls vorgenommen werden darf. Es sei denn, die zuständige Ordnungsbehörde genehmigt dies.

Zu der Sterbefallanzeige sind verpflichtet

  • Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheime

  • Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat

  • Jede andere Person, die

    • Bei dem Tod zugegen war oder

    • Von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Kosten

Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührenfrei. Die für gesetzliche Zwecke ausgestellten Sterbeurkunden wie Beerdigung, Krankenkasse oder Rente werden ebenso gebührenfrei erstellt. Es entstehen lediglich Gebühren, wenn zusätzliche Urkunden benötigt werden. Für eine zusätzliche Urkunde fällt eine Gebühr von 10,00 € an. Für jede weitere Urkunde, die gleichzeitig beantragt wird, fällt eine Gebühr von 5,00 € an.

Fristen

Ein Sterbefall muss spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes angezeigt werden.

Unterlagen

  • Sterbefallanzeige

  • Ärztliche Todesbescheinigung (vertraulicher und nichtvertraulicher Teil)

  • Nachweis letzter Wohnsitz

  • Original Personenstandsurkunden des Verstorbenen

  • Personalausweis der verstorbenen Person bzw. Reisepass, falls die/der Verstorbene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß

Grundsätzlich gilt bei Personen, die von Geburt an deutsch sind

  • Bei ledigen Personen: beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister

  • Bei verheirateten Personen: Familienstammbuch und ggfs. Geburtsurkunden beider Ehegatten oder beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister

  • Bei geschiedenen Personen: Familienstammbuch mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister

  • Bei verwitweten Personen: Familienstammbuch mit Sterbeurkunde des Ehegatten oder beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister

Verfahrensablauf

Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin.

Rechtsgrundlagen

Personenstandsgesetz