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Schulträger

Details

Die Aufgaben des Schulträgers ergeben sich aus dem Schulgesetz NW.

Hiernach ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

Die Aufgaben des Schulträgers beinhalten ausschließlich den Bereich der „äußeren Schulangelegenheiten“.

Für die „inneren Schulangelegenheiten“, also die Aufstellung der Lehrpläne, die Vermittlung der Lerninhalte, die Unterrichtsgestaltung etc. ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW bzw. die Schulaufsicht zuständig.