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Schülerversicherung

Details

Schülerinnen und Schüler sind gesetzlich versichert (Unfallkasse NRW), wenn sie

  • am Unterricht teilnehmen (Pausen eingeschlossen)

  • sich auf dem Weg zur Schule und auf dem Rückweg nach Hause befinden.

  • schulische Arbeitsgemeinschaften, Neigungs- und Fördergruppen besuchen

  • in der Schülermitverwaltung tätig sind

  • an sonstigen Schulveranstaltungen in und außerhalb der Schule teilnehmen, z. B. Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen, Schulfeiern und Theaterbesuche sowie Aufenthalte in Schullandheimen, die von Schulen im Rahmen des Lehrplans durchgeführt werden; dies gilt auch, wenn solche Ausflüge etc. ins Ausland führen

  • unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihnen durchgeführte Betreuungsmaßnahmen besuchen, z. B. eine Mittagsbetreuung

  • an rechtlich vorgeschriebenen Maßnahmen für die Aufnahme an Schulen teilnehmen (Schultauglichkeitsuntersuchung)

Die Meldung eines Unfalls obliegt den Eltern des betroffenen Kindes, ggf. unterstützt durch die betreuende Lehrkraft.

Als Unfallschäden gelten ebenso Schäden an Brillen, Hörgeräten und ähnlichen Hilfsmitteln, welche von den Schülerinnen/Schülern zur erfolgreichen Teilnahme am Schulalltag benötigt werden. 

Schülerhaftpflichtversicherung

Für Garderobe, Fahrräder, Bargeld, Schlüssel, Ausweise, Handys und andere Wertgegenstände besteht seitens des Schulträgers kein Versicherungsschutz. Schadensmeldungen bei Verlust bzw. Beschädigung sind an die private Familienhaftpflicht zu richten. Dies gilt ebenfalls bei von Schülerinnen/Schülern verursachte Beschädigungen an schuleigenen bzw. schulfremden Gegenständen.

Rechtsgrundlagen

Schülerunfallversicherung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).