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Rettungsdienst und DRK

Details

Die Wahrnehmung des Rettungsdienstes wurde von der Stadt Niederkassel auf das Deutsche Rote Kreuz (DRK) übertragen. Die Abrechnung und die Sachbearbeitung dieser Einsätze werden von der Stadt Niederkassel abgewickelt.

Für die Benutzung und Inanspruchnahme der im Rettungsdienst eingesetzten Krankentransportwagen, Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge werden Gebühren nach der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Niederkassel erhoben.

Grundsätzlich wird jeder Einsatz des Rettungsdienstes in Rechnung gestellt. Maßgeblich sind hierfür die einzelnen Gebührentatbestände. Die anfallenden Gebühren werden in der Regel von der Krankenkasse des jeweiligen Benutzers übernommen. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Abrechnung direkt mit der Krankenkasse. Privat Versicherte erhalten Gebührenbescheide, die sie bei ihrer Krankenversicherung einreichen müssen.

Die Rettungswache, Hauptstraße 158, ist 24 Stunden täglich besetzt. In Notfällen rufen Sie Hilfe über die Notrufnummer 112.

Einen Krankentransportwagen kann unter der 02241/19222 bestellt werden.

Kosten

Maßgeblich ist die aktuelle Gebührensatzung für den Krankentransport und Rettungsdienst der Stadt Niederkassel. Die Gebührensatzungen sind mit den Krankenkassen abgestimmt.

Fristen

Zahlungsziel ist dem Gebührenbescheid zu entnehmen, i.d.R. 8 Wochen.

Voraussetzungen

Ein Krankentransport kommt für Sie in Frage, wenn

  • Ihr Gesundheitszustand eine Fahrt mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi nicht zulässt

  • Während des Transportes eine fachliche Betreuung notwendig ist (kein Notfallpatient)

  • eine Entlassung aus dem Krankenhaus ansteht, ein Heimtransport organisiert werden muss

  • ein Transport zur Arztpraxis notwendig ist oder

  • Ihr Arzt einen Transport zum KH oder zu einer medizinischen Einrichtung verordnet hat.

  • Sie regelmäßig medizinische Einrichtungen aufsuchen müssen (z.B. Dialyse)

  • Wohnortverlegung ist keine Kassenleistung, die Kosten sind privat zu tragen

Hinweis: In allen Fällen ist eine Vorabgenehmigung der Krankenkasse zwingend erforderlich!

Unterlagen

In der Regel werden für den RTW und den NEF eine Transportverordnung von dem Rettungsdienstpersonal ausgestellt. Die Transportverordnung für einen KTW übergeben Sie bitte direkt bei Fahrtbeginn den Sanitätern.

Bitte beachten Sie, dass eine Abrechnung mit der Krankenkasse nur mit einer ärztlich ausgestellten Verordnung möglich ist.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter.

Bearbeitungsdauer

Ca. 4 bis 8 Wochen, da die Abrechnungsunterlagen vom DRK bei uns eingereicht werden und es hier zu Verzögerungen kommen kann.

Für Rückfragen stehen wir telefonisch sowie per Mail (rettungswesen@niederkassel.de) zur Verfügung.

Verfahrensablauf

Abrechnung der Krankentransport- und Rettungsdiensteinsätze mit den gesetzlichen Krankenkassen

Die Abrechnung läuft folgendermaßen ab

  • Wir erhalten die abrechnungsbegründeten Unterlagen vom DRK und rechnen die Gebühren mit den gesetzlichen Krankenkassen ab

  • Sind Sie privat versichert erhalten Sie von uns eine Privatrechnung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes

  • Bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen erhalten Sie von uns einen Gebührenbescheid mit den entsprechenden Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW)

  • Gebührensatzung für die Stadt Niederkassel und die des Rhein-Sieg-Kreises

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Stadt Niederkassel, 53859 Niederkassel einzulegen. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: rathaus@niederkassel.de-mail.de. Bitte beachten Sie, dass die E-Mail ab dem 31.12.2024 abgeschaltet wird.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf eines Monats eingeht. Sofern sich der Rechtsbehelf ausschließlich gegen die Erhebung bzw. die Höhe der Notarzt- oder Leitstellengebühr des Rhein-Sieg-Kreises richtet, ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungspflicht.

Weiterführende Informationen

Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Einlegung eines Widerspruches zunächst mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld geklärt werden.