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Reisegewerbeangelegenheiten

Details

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung selbständig oder unselbständig Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

In diesen Fällen ist gemäß § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Da zahlreiche Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, empfiehlt es sich, mit der o.g. Sacharbeiterin oder dem o.g. Sacharbeiter Kontakt aufzunehmen.

Kosten

  • Erteilung einer Reisegewerbekarte: 134,00 €

  • Zweitschrift einer Reisegewerbekarte: 15,00 €

  • Änderungen der Tätigkeit: 30,00 €

Hinweise

Da zahlreiche Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, empfiehlt es sich, mit der o.g. Sacharbeiterin oder dem o.g. Sacharbeiter Kontakt aufzunehmen.

Fristen

Unverzüglich

Unterlagen

  • Antrag

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt)

  • Ggf. bestehende Reisegewerbekarte

  • Gewerbezentralregisterauskunft

  • Polizeiliches Führungszeugnis

  • Ggf. Schaustellerhaftpflichtversicherung

  • zwei aktuelle Lichtbilder

Bearbeitungsdauer

Ca. 3 Wochen

Rechtsgrundlagen

§ 55 Gewerbeordnung