Reisegewerbeangelegenheiten
Details
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung selbständig oder unselbständig Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
In diesen Fällen ist gemäß § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Da zahlreiche Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, empfiehlt es sich, mit der o.g. Sacharbeiterin oder dem o.g. Sacharbeiter Kontakt aufzunehmen.
Kosten
Erteilung einer Reisegewerbekarte: 134,00 €
Zweitschrift einer Reisegewerbekarte: 15,00 €
Änderungen der Tätigkeit: 30,00 €
Hinweise
Da zahlreiche Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, empfiehlt es sich, mit der o.g. Sacharbeiterin oder dem o.g. Sacharbeiter Kontakt aufzunehmen.
Fristen
Unverzüglich
Unterlagen
Antrag
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt)
Ggf. bestehende Reisegewerbekarte
Gewerbezentralregisterauskunft
Polizeiliches Führungszeugnis
Ggf. Schaustellerhaftpflichtversicherung
zwei aktuelle Lichtbilder
Bearbeitungsdauer
Ca. 3 Wochen
Rechtsgrundlagen
§ 55 Gewerbeordnung