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Meldebescheinigung / Lebensbescheinigung

Details

Die Meldebescheinigung dient als Nachweis über Ihre bestehende Anmeldung in einer aktuellen Wohnung. Sie kann für behördliche und private Zwecke verwendet werden.

Im Rahmen Ihrer Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung erhalten Sie von uns einmalig eine kostenfreie Meldebestätigung.

Darüber hinaus habe Sie die Möglichkeit, gegen Gebühr eine einfache oder erweiterte Meldebescheinigung zu beantragen.

Die einfache Meldebescheinigung beinhaltet

  • Familienname

  • Vorname

  • evtl. frühere Namen

  • Geburtsdatum

  • derzeitigen Anschriften (gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung)

Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zusätzliche Angaben, wie zum Beispiel

  • Familienstand

  • Staatsangehörigkeiten

  • Ehegatten oder Lebenspartner

  • Frühere Anschriften in Niederkassel mit Ein- und Auszugsdatum

  • Bei Minderjährigen auch gesetzliche Vertreter

Sie kann zum Beispiel für eine Eheschließung oder Verpartnerung oder bei Terminen in Konsulaten benötigt werden.

Lebensbescheinigung

Für die Ausstellung einer Lebensbescheinigung müssen Sie in Niederkassel gemeldet sein. Die Lebensbescheinigung enthält die von ihnen im Melderegister gespeicherten Daten und die Bestätigung, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung leben.

Kosten

Jede Meldebescheinigung kostet 9,00 €.

Die Lebensbescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie zur Vorlage bei der deutschen Rentenkasse und den Rententrägern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz benötigt wird.

Hinweise

Eine Meldebescheinigung kann auch gegen Vorlage folgender Unterlagen durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden

  • eine Vollmacht

  • das eigene Ausweisdokument / Nationalpass

  • das Ausweisdokument des Vollmachtgebers

Für eine Lebensbescheinigung ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.

Fristen

Voraussetzungen

Sie müssen in der Stadt Niederkassel gemeldet oder gemeldet gewesen sein.

Unterlagen

Gültiges Ausweisdokument/Nationalpass

Rechtsgrundlagen

§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)