Lernmittelfreiheit
Details
Den Schülerinnen und Schülern der städtischen Schulen wird auf der Grundlage des § 96 Schulgesetz NRW Lernmittelfreiheit gewährt.
Die Stadt Niederkassel übernimmt als Schulträgerleistung für die Schülerinnen und Schüler städtischer Schulen einen Teil der Kosten für notwendige Lernmittel und stellt diese Lernmittel leihweise zum befristeten Gebrauch kostenlos zur Verfügung.
Die Erziehungsberechtigten sind darüber hinaus im Rahmen eines Eigenanteils verpflichtet, auf eigene Kosten Lernmittel zu beschaffen. Die Höhe dieses Eigenanteils wird vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung gem. § 96, Absatz 5 Schulgesetz NRW festgesetzt.
Welche Lernmittel von den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Klassen und Jahrgangsstufen auf eigene Kosten zu beschaffen sind, entscheidet die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.
Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Sie müssen gegebenenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte, Rechengeräte aller Art einschließlich technischer Hilfsmittel und sonstiger Arbeitsmittel.