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Lärmbeschwerden

Details

Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImSchG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr, geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

§ 10 des LImSchG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann

Hinweise

Telefonische Erreichbarkeit des KOD

  • Montag bis Freitag 8:00 - 24:00 Uhr

  • Samstag 16:00 - 24:00 Uhr

  • In den Sommermonaten April bis September:

  • Montag bis Donnerstag 8:00 - 24:00 Uhr

  • Freitag 8:00 - 2:00 Uhr (des Folgetages)

  • Samstag 18:00 - 2:00 Uhr (des Folgetages)

Verfahrensablauf

Die Beschwerde / Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und Antwort auf folgende Fragen geben:

  • Wer meldet? (Personalien der anzeigenden Person)

  • Wer stört? (Name und Adresse des Störers)

  • Wann gestört? (Datum, Zeitspanne der Störung)

  • Art der Störung? (z.B. laute Musik, lautes Feiern, Poltern usw.)

  • Einmalige oder wiederholte Störung?

  • Zeugen? (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)

  • besondere Umstände.

Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht entgegengenommen oder bearbeitet!

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KOD beraten Sie über die Vorschriften des LImSchG und nehmen Ihre Beschwerden und Anzeigen schriftlich oder zur Niederschrift entgegen. Gesprächstermine sind aufgrund der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter*innen vorab telefonisch zu vereinbaren.

Rechtsgrundlagen

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)