Baulasten
Details
Baulast gem. § 85 der Landesbauordnung: Durch Erklärungen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Baulastübernahmeerklärung bedarf der Schriftform. Die Eintragung und Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig.
Weitere Informationen zu der Leistung erhalten Sie bei den angegebenen Ansprechpartnern.
Kosten
Die Gebühren berechnen sich nach der AVerwGO NRW.
Die aktuelle Gebühr pro Baulast-Eintragung (Stand 01.01.2025): 150,00€ und für Baulast-Auskünfte: zwischen 30,00€ und 50,00€ pro Flurstück
Hinweise
Fehlende Angaben verhindern die zeitnahe Eintragung der Baulast! Sind die Antragsunterlagen vollständig wird in Reihenfolge der Antragseingänge die Baulast-Erklärung vorbereitet und der Termin zur Unterschrift abgestimmt.
Weitere Hinweise
Eine Löschung der Baulast erfolgt nur von Amts wegen oder auf begründeten Antrag hin und nach Anhörung der Beteiligten. Auch die Löschung ist gebührenpflichtig.
Unterlagen
Bearbeitungsdauer
Die Antragstellung und Einreichung der erforderlichen Pläne für die Eintragung einer Baulast erfolgt im Regelfall über den/die ÖbVI. Die zugehörige Baulast-Erklärung ist durch die mit Baulast zu belastenden Personen persönlich nach Terminvereinbarung zu unterschreiben. Somit hängt die Bearbeitungsdauer unter anderem ab von der Qualität der eingereichten Pläne und der terminlichen Verfügbarkeit der am Prozess beteiligten Personen.
Die Bearbeitung einer Baulast-Auskunft dauert je nach Fallumständen bis zu 4 Wochen.
Verfahrensablauf
Für die Eintragung einer Baulast ist ein amtlicher Lageplan eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs/einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin (ÖbVI) zwingend notwendig!
Für eine Baulast-Auskunft wird die schriftliche Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin benötigt; ist der Antragsteller/die Antragstellerin selber Eigentümer/Eigentümerin, so ist die schriftliche Zustimmung natürlich nicht erforderlich.