Der Rat der Stadt Niederkassel hat in seiner Sitzung am 14.07.2026 folgenden Be-
schluss gefasst:
Der Rat der Stadt Niederkassel beschließt den Bebauungsplan 169 M im Stadtteil Mon-
dorf, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der Begründung
mit Umweltbericht, Gutachten und umweltbezogenen Informationen gemäß § 10 Abs.
1 BauGB als Satzung.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorgenannte Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3
BauGB in Kraft.
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. § 7
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.
NW. 1994 S. 666), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung
Lage / Geltungsbereich
Das Plangebiet besitzt eine Größe von ca. 6,9 ha und liegt im Stadtteil Mondorf zwischen
der rechtskräftig planfestgestellten Trasse der L 269n, dem Mondorfer See und grenzt
südlich an das bestehende Gewerbegebiet Mondorf mit dem Carl-Benz-Ring an.
Im Plangebiet kann durch die grünordnerischen Festsetzungen der bauliche Eingriff nur
gelindert, aber nicht vollständig kompensiert werden. Die Kompensation des verblei-
benden Ausgleichsdefizites erfolgt auf einer Ökokontofläche und wird seitens der Stadt
Niederkassel entsprechend vertraglich geregelt. Die betroffene externe Ausgleichsfläche
befindet sich in der Gemeinde Weilerswist, Gemarkung Weilerswist, Flur 21, Flurstück
334, Bestand 626 A3. Die Ausgleichsfläche hat eine Größe von ca. 1,68 ha und einen
ermittelten Kompensationswert von 83.870 Punkten (Verfahren LUDWIG). Hiervon
nimmt der Ausgleich für den Bebauungsplan 169 M einen Anteil von 67.442 Punkten
ein.
Bereithaltung der Planunterlagen
Der Bebauungsplan 169 M samt zugehöriger textlicher Festsetzungen und
Begründung kann vom Tag der Bekanntmachung an unter https://www.niederkas-
sel.de/bauleitplanung (-> Planliste -> Rechtskräftige Pläne) abgerufen werden.
Zusätzlich können die Unterlagen vom Tag der Bekanntmachung an während der
Dienstzeiten im Stadtplanungsamt der Stadtverwaltung Niederkassel, Rathausstraße
19, 53859 Niederkassel eingesehen werden.
Dienstzeiten:
vormittags: montags bis donnerstags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
freitags 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr
nachmittags: donnerstags 14.00 Uhr bis 17:30 Uhr
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes
169 M ist ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der
Stadt Niederkassel https://www.niederkassel.de abrufbar.
Hinweise:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendma-
chung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 bis 42 BauGB sowie des
§ 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht
fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 lauten:
(3) „Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die
in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be-
antragt.
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 be-
zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An-
spruchs herbeigeführt wird.“
- Auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB über die Unbeachtlichkeit von Verlet-
zungen von Vorschriften des BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans wird
hingewiesen.
§ 215 Abs. 1 BauGB lautet:
„Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verlet-
zung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvor-
gangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächen-
nutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend ge-
macht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Ab-
satz 2a beachtlich sind.“
- Auf die Vorschrift des § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW über die Geltendmachung von
Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW bei der Auf-
stellung des Bebauungsplans wird hingewiesen.
§ 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW lautet:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flä-
chennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flä-
chennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntge-
macht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vor-
her gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
Niederkassel, den 31.07.2026
Der Bürgermeister
gez. Matthias Großgarten