Satzung und Gebührenordnung der Stadtbücherei Niederkassel
Satzung und Gebührenordnung der Stadtbücherei Niederkassel
Auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 14.07.2026 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Die Stadt Niederkassel betreibt eine Bibliothek als öffentliche Einrichtung. Die Bibliothek
dient der allgemeinen Information und der Unterstützung des in der modernen Informationsgesellschaft erforderlichen lebenslangen Lernens,
bietet Orientierung in der Medienvielfalt und leistet einen Beitrag zur Aneignung und Vermittlung von Lese-, Informations- und Medienkompetenz,
bietet Angebote zur Freizeitgestaltung und Persönlichkeitsentwicklung,
unterstützt Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung als Bildungspartnerin,
ist Lernort, Treffpunkt, Dritter Ort und unterstützt demokratische Prozesse.
Zu diesem Zwecke bietet die Stadtbücherei Medien und weitere Materialien zur Ausleihe und Nutzung vor Ort. Außerdem ermöglicht sie in ihren Räumen den Zugang zum Internet und zum Austausch.
Jedermann ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und Einrichtungen der Stadtbücherei zu nutzen.
Die Leitung der Stadtbücherei kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
Das Personal der Stadtbücherei übt das Hausrecht aus.
§ 2 Anmeldung und Datenschutz
Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder eines anderen behördlichen Ausweises mit Wohnsitznachweis. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung einer erziehungsberechtigten Person vorlegen.
Die Bibliothek ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der/die Nutzer/Nutzerin in die Verarbeitung eingewilligt hat, dies sind u. a.:
Bezeichnung der entliehenen Medien, Ausleihdatum, Gebührenstand
Name und Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer oder Mailadresse und Anschrift des Nutzers/der Nutzerin
bei Minderjährigen, juristischen Personen und Personenvereinigungen auch die entsprechenden Daten der jeweiligen gesetzlichen Vertreter/Vertreterinnen
Die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen werden beachtet. Mit der Anmeldung stimmt der/die Nutzer/Nutzerin dieser Verarbeitung zu.
Mit der Anmeldung erhält jede/r Benutzerin/Benutzer einen Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist und im Eigentum der Stadtbücherei verbleibt. Der Verlust des Ausweises und jeder Wohnortwechsel sind der Stadtbücherei mitzuteilen.
Durch die eigenhändige Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt der/die Nutzer/Nutzerin bzw. der/die gesetzliche Vertreter/Vertreterin die Benutzungs- und die Gebührenordnung der Stadtbücherei Niederkassel an.
§ 3 Gebühren
Für Leistungen der Stadtbücherei, die auf Antrag eines Benutzers/einer Benutzerin vorgenommen werden oder die eine/n Benutzerin/Benutzer unmittelbar begünstigen, werden Verwaltungsgebühren erhoben. Darüber hinaus erhebt die Stadt bei Überschreiten der Leihfristen je Medieneinheit pauschaliert zur Abdeckung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes Versäumniskosten als besondere bare Auslagen gemäß § 5 Abs. 7 KAG NW.
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung der Stadtbücherei beantragt hat sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird (Gebührenpflichtige). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der anliegenden Gebührenordnung. Diese ist Bestandteil der Satzung.
Die Gebühr wird ohne förmlichen Bescheid fällig, wenn die Leistung der Stadtbücherei vorgenommen ist, und zwar wie folgt:
Gebührentatbestand
Fälligkeit
1.) Gebühren gemäß Ziffer 1 der Gebührenordnung
bei Ausstellung eines Bibliotheksausweises und in der Folge ab Datum der Verlängerung
2.) Gebühren gemäß Ziffer 2.1 der Gebührenordnung
mit Vornahme der Vorbestellung
3.) Gebühren gemäß Ziffer 2.2 der Gebührenordnung
mit Vornahme der Neuausstellung des in Verlust geratenen Bibliotheksausweises
Die besonderen baren Auslagen gemäß § 5 Abs. 7 KAG NW (Versäumniskosten) werden fällig mit der Verwirklichung der die Erhebung der Versäumniskosten auslösenden Tatbestände gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und der dazugehörenden Gebührenordnung.
Neben der Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 6 KAG NW besteht ferner für Gebühren gemäß Ziffer 1 Gebührenordnung in folgenden Fällen Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung:
a. Gebührenbefreiung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
b. Gebührenermäßigung für
I. Schüler/-innen über 18 Jahre II. Auszubildende und Studierende III. Personen, die ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten IV. Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltstitel V. Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder (SGB) XII erhalten VI. Inhaber/-innen einer Jugendleitercard oder Ehrenamtskarte VII. Personen mit Schwerbehinderung (GdB ≥ 50 %)
Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht sind die in dieser Satzung genannten Gebühren um die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zu erhöhen. Hierüber ist eine gesonderte Abrechnung zu erstellen.
Das Vorliegen des Ermäßigungsgrundes ist der Stadtbücherei durch Ausweis, Leistungsbescheid oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.
§ 4 Entleihung, Verlängerung, Vormerkung
Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises werden Medien wie folgt ausgeliehen:
Medien 28 Tage, andere Materialien nach Vereinbarung.
Die Bibliotheksleitung kann im Einzelfall eine kürzere oder längere Leihfrist festsetzen.
Die Leihfrist kann vor Ablauf bis maximal zweimal in Folge verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Bibliotheksleitung kann einzelne Medien oder Mediengruppen von dieser Regelung ausnehmen. Der Nachweis der fristgerechten Verlängerung obliegt dem/der Benutzer/Benutzerin.
Der/die Benutzer/Benutzerin kann ausgeliehene Medien gegen Gebühr vormerken bzw. vormerken lassen. Werden vorbestellte Medien nicht innerhalb von 4 Öffnungstagen abgeholt, kommen sie wieder in die Ausleihe. Die Bibliotheksleitung kann Medien von der Vormerkbarkeit ausnehmen.
§ 5 Behandlung der Medien, Überschreitung der Leihfrist und Haftung
Der/die Benutzer/Benutzerin ist verpflichtet, bei der Ausgabe auf Schäden oder Unvollständigkeit der Medien hinzuweisen. Die entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung (auch Anstreichungen) zu bewahren.
Der Verlust oder die Beschädigung entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
Für jede Beschädigung oder Verlust ist der/die Benutzer/Benutzerin schadenersatzpflichtig. Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat der Benutzer/die Benutzerin Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den Benutzer/die Benutzerin. Kann kein angemessener Ersatz beschafft werden, tritt an die Stelle der Ersatzbeschaffung eine Geldleistung in Höhe des Neuwertes. In jedem Fall fällt eine Bearbeitungsgebühr pro Medium an. Werden ausgeliehene Medien nicht an die Stadtbücherei zurückgegeben und ist die dem Benutzer/der Benutzerin hierzu gesetzte Frist um 4 Wochen überschritten, ist der Benutzer/die Benutzerin der Stadtbücherei gegenüber anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien zum Schadensersatz in Geld in Höhe des Neuanschaffungswertes des betreffenden Mediums verpflichtet.
Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, ist der/die Benutzer/Benutzerin oder dessen/deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter haftbar.
Benutzer/Benutzerinnen, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht nutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der/die Benutzer/Benutzerin verantwortlich ist, zurückgebracht werden.
§ 6 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmung dieser Satzung oder der Hausordnung verstoßen, können zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung der Stadtbücherei oder der Nutzung einzelner Mediengruppen ausgeschlossen werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gebührenordnung für die Benutzung der Stadtbücherei Niederkassel
1. Entleihgebühren
Jahresgebühr für 12 Monate:
Gebührentatbestand
Gebühr
a. Jahresausweis für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
gebührenfrei
b. Jahresausweis
20 €
c. Familienausweis (2 Erwachsene in einem Haushalt)
25 €
d. Jahresausweis ermäßigt
10 €
e. Schnupperausweis (6 Monate)
8 €
2. Sonstige Gebühren
Gebührentatbestand
Gebühr
a. Vorbestellungen/Vormerkung entliehener Medien pro Medium
1 €
b. Ausstellung Ersatzausweis
3 €
c. Bestseller pro Medium und Verlängerung
1 €
3. Versäumnisgebühren
a. Überschreiten der Leihfrist (Karenz 3 Öffnungstage) pro Medium:
Überschreitung
Gebühr
I. um 7 Tage
1 €
II. um 14 Tage
2 €
III. um 21 Tage
4 €
b. Bearbeitungsgebühr bei Ersatz von überfälligen/beschädigten Medien: 1 € pro Medium.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Niederkassel, den 20.07.2026 Matthias Großgarten Bürgermeister