Seniorenbeiratsordnung der Stadt Niederkassel
pexels_zeitungen

Seniorenbeiratsordnung der Stadt Niederkassel

In der Sitzung des Rates der Stadt Niederkassel am 14.07.2026 wurde nachstehende Seniorenbeiratsordnung beschlossen:

§ 1

In der Stadt Niederkassel wird ein Seniorenbeirat gebildet.

§ 2

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Rat der Stadt Niederkassel berufen.

(2) Die Größe des Seniorenbeirates beträgt max. 11 Personen (einschließlich Vorsitzende Person). Sie werden von den in der Seniorenarbeit tätigen Organisationen / Ver-bänden / Vereinen etc. vorgeschlagen. Werden mehr als 11 Personen benannt, richtet sich das Wahlverfahren nach den Vorschriften der GO NRW (§ 50 Abs. 2 GO NRW).

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates können vom Rat ersetzt und abberufen werden.

(4) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder entspricht der Wahlperiode des Rates.

§ 3

(1) Der Seniorenbeirat schlägt dem Rat der Stadt Niederkassel aus seiner Mitte zwei Personen für das Amt des / der Vorsitzenden vor. Die Berufung des / der Vorsitzenden erfolgt durch den Rat. Der/die Vorsitzende des Seniorenbeirats übernimmt die Funktion der/des Seniorenbeauftragten der Stadt Niederkassel.

(2) Der Seniorenbeirat bestellt zwei Stellvertreter / innen.

§ 3a

(1) Der/dem Seniorenbeauftragten obliegt als Ombudsmann die Wahrnehmung der spezifischen Interessen der Seniorinnen und Senioren der Stadt Niederkassel (§ 27b GO NRW). Sie/Er hält regelmäßig Sprechstunden im Rathaus ab.

(2) Die/der Seniorenbeauftragte führt den Vorsitz im Seniorenbeirat.

(3) Die/der Seniorenbeauftragte und der Seniorenbeirat kümmern sich insbesondere darum, dass in ausreichendem Maße eine leistungsfähige und nachhaltige Unterstützungsstruktur für ältere Menschen und pflegebedürftige Menschen in Niederkassel so-wie deren Angehörige durch die Förderung der Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen besteht und auch in Zukunft bestehen wird.

(4) Sie arbeiten aktiv an der Erstellung und Fortschreibung eines Seniorenplans für die Stadt Niederkassel mit.

(5) Auch unabhängig von der Erstellung eines Seniorenplans initiieren und koordinieren sie in Abstimmung mit der Stadtverwaltung ein Netzwerk für diejenigen Maßnahmen, die zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten im Sinne von Abs. 1 erforderlich sind.

§ 4

(1) Der Seniorenbeirat kann sich mit allen Angelegenheiten der Stadt beratend befassen. Auf Antrag des Seniorenbeirates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Seniorenbeirates dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Dabei sind die durch Gesetz oder Ratsbeschluss bestehenden Zuständigkeiten des Bürgermeisters oder eines Aus-schusses zur Vorberatung von Rats- und Ausschussentscheidungen zu beachten.

(2) Der Seniorenbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

§ 5

(1) Den Mitgliedern des Seniorenbeirates obliegen die in den §§ 30 (Verschwiegenheitspflicht), 32 II (Vertretungsverbot) und 43 I GO (Treuepflicht) beschriebenen Pflichten.

§ 6

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirats (ausgenommen Ratsmitglieder) werden hinsichtlich einer finanziellen Entschädigung für ihre Beiratstätigkeit mit den sachkundigen Bürgern gleichgestellt. Insoweit gelten für sie die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, der Entschädigungsverordnung und der städtischen Hauptsatzung.

(2) Dem Seniorenbeauftragten wird zusätzlich zu den nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigungen eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.600,00 Euro gezahlt.

§ 7

Der Seniorenbeirat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die Einladung erfolgt durch den oder die Vorsitzende/r, bei Verhinderung durch den Bürgermeister. Mit der Einladung soll die Tagesordnung übermittelt werden.

§ 8

Die Geschäftsführung für den Aufgabenbereich des Seniorenbeauftragten und des Seniorenbeirates wird dem Fachbereich Soziales, Integration und Senioren übertragen.

§ 9

Die Seniorenbeiratsordnung vom 05.02.2026 tritt außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

  • Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    • der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 20.07.2026

Matthias Großgarten
Bürgermeister

Weitere Neuigkeiten