Gebührensatzung für den Rettungsdienst in der Stadt Niederkassel
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Gebührensatzung für den Rettungsdienst in der Stadt Niederkassel

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NW S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 14.7.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Trägerin einer Rettungswache

  1. Die Stadt Niederkassel unterhält als mittlere kreisangehörige Stadt im Rhein-Sieg-Kreis gemäß § 6 Abs. 2 RettG NRW eine Rettungswache im Rahmen des Rettungsdienstes als öffentliche Aufgabe.
  2. Personen, die in der Stadt Niederkassel verunglücken oder erkranken, sind berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der verfügbaren Rettungstransport- und Krankentransportfahrzeuge in Anspruch zu nehmen.

§ 2

Grundsätze

  1. Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
  2. Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
  3. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.
  4. Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung.
  5. Leistungen der Leitstelle und des Notarztes im Rhein-Sieg-Kreis werden nach der einschlägigen Satzung des Kreises in der jeweils maßgeblichen Fassung zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorgaben dieser Satzung auferlegt.

§ 3

Gebühren

  1. Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Niederkassel erhebt die Stadt Niederkassel Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. Die Gebühren entstehen
    a) bei dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW) oder eines Krankentransportwagens (KTW) mit dem Transport;
    b) bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten;
    c) bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
  3. Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann die Stadt Niederkassel eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des Fahrzeugs.
  4. Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet.

§ 4

Gebührenschuldner

  1. Gebührenpflichtig ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird.
  2. Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
  3. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Gebührenmaßstab

Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges oder der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. Daneben wird eine Gebühr für die vom dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben.

§ 6

Gebührensätze

Es gelten die folgenden Gebührensätze:

Rettungswagen (RTW): 732,70 €
Krankentransportwagen (KTW): 353,56 €
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 351,50 €
Kilometergebühr: 2,50 €

§ 7

Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Finanzbuchhaltung der Stadt Niederkassel zu entrichten.
  2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Niederkassel vom 28.4.2026 außer Kraft.

Bestätigung

Der Bürgermeister bestätigt:

  1. dass die vom Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 14.07.2026 beschlossene Gebührensatzung für den Rettungsdienst ordnungsgemäß zustande gekommen ist;
  2. dass der Wortlaut der Satzung mit dem Beschluss übereinstimmt;
  3. dass alle vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtenden
    Vorschriften eingehalten worden sind.

Niederkassel, den 15.07.2026

Matthias Großgarten

Bürgermeister

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