Wahlbekanntmachung Integrationsrat
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Donnerstag, 28.08.2025

Wahlbekanntmachung Integrationsrat

Am 14. September 2025 findet in der Stadt Niederkassel die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Niederkasselzu wählenden Mitglieder statt.

  1. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
  2. Die Stadt Niederkassel ist für die Kommunalwahlen in 19 allgemeine Wahlbezir-ke eingeteilt

In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetrage-nen Wahlberechtigten bis zum 24. August 2025 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Der barrierefrei zugängliche Wahlraum ist mit einem Rollstuhlpik-togramm gekennzeichnet.

Die Prüfung und die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Auswertung des Wahl-ergebisses erfolgt im Rathaus.

  1. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wäh-len, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist

Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl ausgehändigt, zu der sie wahlberechtigt sind.

3.1 Für die Integrationsratswahl werden hellgrüne Stimmzettel verwendet.

Jede/r Wähler/in hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Listenverbindung und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sons-tigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten drei Be-werber/-innen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeich-nung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

3.2 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind.

  1. Die Wahlhandlung im Stimmbezirk sowie die im Anschluss an die Wahlhand-lung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Rathaus sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlge-schäfts möglich ist.
  2. Wähler, die einen Wahlschein für die Integrationsratswahl besitzen, können an der Wahl
    • durch Stimmabgabe im Wahlbezirk
    oder
    • durch Briefwahl
    teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die fol-genden Unterlagen beschaffen:

• einen amtlichen weißen Wahlschein
• einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel
• einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
• einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

5.1 Der orange Wahlbrief mit dem dazugehörenden Stimmzettel in dem grauen verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zu übersenden, dass er

dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr

eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berück-sichtigt.

Weitere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem „Merk-blatt für die Briefwahl“ zu entnehmen, das gemeinsam mit den Briefwahlun-terlagen versandt wird.

Die Wahlbriefe werden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne be-sondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unent-geltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

6.2 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbei-führt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107 a Absatz 1 des Strafgest-zbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-straft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetz-buches ist auch der Versuch strafbar

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahl-raum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verbo-ten

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig

Niederkassel, den 26.08.2025
Der Wahlleiter

Großgarten
Bürgermeister

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