Tempo 30-Zone

Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. In Gewerbe- oder Industriegebieten kommen sie daher grundsätzlich nicht in Betracht.

Grundsätzlich gilt innerhalb der ausgewiesenen Zonen die Grundregel “rechts vor links”. Ausnahmen können aufgrund von den Bedürfnissen der Buslinien bestehen. Dann ist die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet.

Im Stadtgebiet ist die Zonenbegrenzung durch das entsprechende Verkehrszeichen sowie einer Fahrbahnmarkierung deutlich gemacht. Innerhalb der Zone gibt es keine weitere Fahrbahnmarkierung, welche die Fortdauer der Zonen-Anordnung in Erinnerung ruft.

Der Kraftfahrer muß abseits der Hauptverkehrs- und Vorfahrtstraßen damit rechnen, daß er sich in einer Tempo 30-Zone befindet.

Innerhalb der Zone wird in der Regel auf Lichtzeichenanlagen, gesonderte Radwege und Fußgängerüberwege verzichtet. Auch innerhalb der Tempo 30 – Zone ist das Spielen auf der Fahrbahn nicht erlaubt. Eine Tempo 30- Zone ist nicht gleichzusetzen mit einem verkehrsberuhigten Bereich nach VZ 325 StVO (Spielstraße).

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen kann bei der Stadtverwaltung beantragt werden, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verwaltungsverordnung zu § 45 StVO vorliegen. Im Stadtgebiet sind bereits fast flächendeckend die dichtbesiedelten Wohngebiete als Tempo 30 – Zonen ausgewiesen.

Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter ist sinnvoll, um die Modalitäten abzustimmen. Hierdurch kann das Beantragungsverfahren beschleunigt werden.

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