Am 14. September 2025
finden in Nordrhein-Westfalen
die allgemeinen Kommunalwahlen
statt.
In der Stadt Niederkassel werden hiernach
die Wahl der Landrätin/des Landrats und
der Vertretung des Rhein-Sieg-Kreises (Kreistag)
sowiedie der Vertretung der Stadt Niederkassel (Stadtrat)
gemeinsam durchgeführt.
Wahlbekanntmachung
Am 14. September 2025
finden in Nordrhein-Westfalen
die allgemeinen Kommunalwahlen
statt.
In der Stadt Niederkassel werden hiernach
die Wahl der Landrätin/des Landrats und
der Vertretung des Rhein-Sieg-Kreises (Kreistag)
sowie
die der Vertretung der Stadt Niederkassel (Stadtrat)
gemeinsam durchgeführt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. August 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberech-tigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Roll-stuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Nieder-kassel im Rathaus der Stadt Niederkassel, Wahlamt, Rathausstr. 19, Zi. 201, 53859 Niederkassel zur Einsichtnahme aus
Die Briefwahlvorstände treten zur Prüfung und Zulassung der Wahlbriefe am Wahltag um 15.00 Uhr in der Gemeinschaftsgrundschule Niederkassel, Annostr. 3, 53859 Niederkassel zusammen
3.1 Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubrin-gen.
Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.
Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzuläs-sig.Eine Wählerin/Ein Wähler, die/der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist be-schränkt auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst ge-troffenen und geäußerten Wahlentscheidung und eine Hilfeleistung ist unzuläs-sig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht
3.2 Der/Die Wähler/in hat für die Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme.
Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber
a) für den Stadtrat
b) für das Amt des Landrats/der Landrätin
c) für den Kreistag
gekennzeichnet werden.
Die Stimmzettel unterscheiden sich farblich wie folgt:
a) für die Stadtratswahl: gelber Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Landratswahl: weißer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Kreistagswahl: blauer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind.
4 Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Er-mittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
5 Für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden mit den Briefwah-lunterlagen erteilt.
5.1 Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, kön-nen an den Wahlen
• Duch Stimmabgabe in Ihrem Wahlbezirk
oder
• Durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt die folgenden
Unterlagen beschaffen:
Kommunalwahlen:
• einen amtlichen weißen Wahlschein
• einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Stadtratswahl
• einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Landratswahl
• einen amtlichen blauen Stimmzettel für die Kreistagswahl
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Die roten Wahlbriefe mit den dazugehörenden Stimmzetteln in den blauen ver-schlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Spä-ter eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle ab-gegeben werden.
Weitere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem „Merk-blatt für die Briefwahl“ zu entnehmen.
Die Wahlbriefe werden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne beson-dere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle ab-gegeben werden.
6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus-üben
6.2 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107 a Absatz 1 des Strafgestzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbe-fugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlent-scheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches ist auch der Versuch strafbar.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimm-abgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Niederkassel, den 26. August 2025 Der Wahlleiter
Großgarten
Bürgermeister