Der Rat der Stadt Niederkassel hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2006 aufgrund des § 41 (1) Buchstabe i der Gemeindeordnung NRW folgende Tarifordnung beschlossen:
- Änderung vom 08.07.2025; in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2026
§ 1 Grundlagen
- Diese Tarifordnung enthält Regelungen für folgende städtische Sportstätten:
- sämtliche Einfachturnhallen
- sämtliche Dreifachturnhallen
- die Gymnastikhalle (Aula) der Kath. Grundschule Mondorf
- den Mehrzweckraum der Kath. Grundschule Lülsdorf
- sonstige städtische Räume, die für den Sportübungsbetrieb freigegeben werden (nachfolgend aus Vereinfachungsgründen Sportstätten genannt).
- Eine Erhebung von privatrechtlichen Entgelten erfolgt grundsätzlich für alle auf der
Grundlage von Belegungsplänen zugewiesenen regelmäßigen Nutzungszeiten an den Wochentagen von Montag bis Sonntag. Meisterschaftsspiele bzw. –kämpfe und Turnierveranstaltungen am Wochenende sind von der Entgelterhebung befreit.
- Die Nutzung einer Sportstätte setzt einen Zulassungsbescheid und einen Vertrag zur eigenverantwortlichen Nutzung der Sportstätten zwischen der Stadt Niederkassel und den Vereinen voraus. Der Schließdienst erfolgt grundsätzlich durch die Vereine.
§ 2 Unentgeltliche Benutzung
Von den privatrechtlichen Entgelten befreit sind:
- Schulen der Stadt Niederkassel einschl. der Musikschule
- Träger der offenen Ganztagsschule im Primarbereich
- Kindertagesstätten der Stadt Niederkassel
- Volkshochschule Troisdorf und Niederkassel
- Sportgruppen der Feuerwehr der Stadt Niederkassel
- Veranstaltungen der Stadt Niederkassel
- Stadtmeisterschaften und Sportlerehrungen
- Meisterschaftsspiele und –kämpfe sowie Turniere von ortsansässigen Vereinen an Wochenenden.
§ 3 Entgeltliche Benutzung
- Je Turnhalleneinheit und Stunde (60 Minuten) wird für alle zugewiesenen regelmäßigen Nutzungszeiten von Montag bis Sonntag ein privatrechtliches Entgelt in Höhe von 3,00 Euro (brutto) erhoben.
- Für besonderes genehmigte Einzelveranstaltungen wird ebenfalls ein Entgelt gemäß der Regelung in Absatz 1 erhoben. Dies gilt auch für genehmigte Nutzungszeiten in den städtischen Dreifachhallen und der Einfeldhalle an der Realschule außerhalb des Meisterschafts- und Turnierbetriebs.
§ 4 Erhebung der Entgelte
- Die Höhe der festgesetzten Entgelte wird dem Nutzer bzw. Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
- Die Sportstätten bleiben an gesetzlichen Feiertagen (Sonn- und Feiertagsgesetz) geschlossen. Sollten keinerlei Grundreinigungs- oder Instandsetzungsarbeiten notwendig werden, ist eine Nutzung der städtischen Sporthallen von Hallenzeiten auch in den Schulferien möglich. Die Abrechnung dieser Stunden erfolgt gesondert.
- Die Berechnung der Entgelte für die regelmäßige Nutzung erfolgt nach Wochenstunden. Zur Vereinfachung der Abrechnung werden bei Halbjahres- und Jahresbelegungen pauschal 40 Wochen / Kalenderjahr zu Grunde gelegt. Davon entfallen pauschal
(a) auf das Winterhalbjahr (01.10. – 30.03.) 20 Wochen
(b) auf das Sommerhalbjahr (01.04. – 30.09.) 20 Wochen
Für die Regelmäßigen Belegungen werden Jahresrechnungen mit Halbjahresfälligkeiten (15.05., 15.11.) erstellt. Nutzerbedingte Minder- oder Mehrstunden werden bei der Entgeltabrechnung nicht berücksichtigt. Bei außerordentlichen Schließzeiten von ununterbrochen mehr als zwei Wochen (z.B. durch Reparaturarbeiten) erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Fälligkeit.
(4) Der Bürgermeister ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen bei der Erhebung der Entgelte Ausnahmen zuzulassen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Tarifordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
- Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
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- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Niederkassel, den 09.07.2025
Matthias Großgarten
Bürgermeister