Sondernutzungssatzung
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Sondernutzungssatzung

Satzung

über Erlaubnisse und Gebühren

für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

-Sondernutzungssatzung-

der Stadt Niederkassel vom 10.12.2025

Der Rat der Stadt Niederkassel hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81,141,216,355, 2007 S.327), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.11.2021 (GV. NRW. S. 1201) in der jeweils geltenden Fassung, des § 8 I und III Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S.1206), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S.4147), in der jeweils geltenden Fassung, des § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV.NRW. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung, folgende Sondernutzungssatzung beschlossen:

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

  • Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Niederkassel.
  • Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
  • Auf Veranstaltungen aller Art (z.B. Kulturprogramme, Märkte, Volksfeste), bei der die Stadt oder eine städt. Gesellschaft selbst Veranstalter ist, findet diese Satzung keine Anwendung.

§ 2

Gemeingebrauch, Anliegergebrauch

  • Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
  • Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
    • Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
  • die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen, für max. 1 Woche vor und während der Veranstaltung,
  • die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien bis zu 24 Stunden sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
  • das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, soweit die Abfallbehälter im Rahmen der der Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden sind,
  • Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen,
  • die Lagerung von Altkleidern bei Straßensammlungen am Tag der Abholung,

sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.

  • Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,50 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 m unzulässig. Die Stadt behält sich die Forderung einer größeren Restgehwegbreite, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, vor.

§ 3

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

  • Keiner Erlaubnis bedürfen
  1. bauaufsichtlich genehmigte und bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3,00 m nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, sofern für den Gehweg eine Mindestbreite von 1,50 m verbleibt,
  • Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m der Gehwegkante. Sind keine baulich angelegten Gehwege vorhanden, so darf ein Mindestabstand von 3,00 m, gerechnet ab Straßenmitte, nicht unterschritten werden,
  • Werbeanlagen, Dekorationen und Ähnliches, ab 2,20 m über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung (z.B. Schluss- und Ausverkäufe, Weihnachtsbeleuchtung und ähnliches),
  • Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder ausgestellt werden und innerhalb einer Höhe von 3,00 m höchstens 60 cm in den Gehweg hineinragen, sofern der Gehweg eine Mindestbreite von 1,50 m hat,
  • Hinweisschilder auf Gottesdienste, öffentliche Verbände und öffentliche Einrichtungen,
  • das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken
  • Plakate zum Zwecke der Eigenwerbung von Parteien (z.B. Besuch eines Politikers, Einladung zum Sommerfest),
  • zeitlich begrenzte Dekorationen, Fahnen und ähnliche Dinge anlässlich von Jubelfesten, Prozessionen, Umzügen, soweit der Gehweg noch in einer Breite von 1,50 m benutzbar bleibt; sind keine baulich angelegten Gehwege vorhanden, so darf ein Mindestabstand von 3,00 m, gerechnet ab der Straßenmitte, nicht unterschritten werden,
  • Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Straßenunterhaltung, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordern. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
  • Plakate nach Absatz 1 Buchstabe g) und h) sowie andere erlaubnisfreie Werbemaßnahmen sind spätestens eine Woche nach dem Anlass zu entfernen. Kommt der Verantwortliche oder Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt die Entfernung im Rahmen der Ersatzmaßnahme auf Kosten des Verantwortlichen oder Begünstigten selbst vornehmen.
  • Die Erlaubnisfreiheit für Sondernutzungen nach Absatz 1 lässt Werbeverbote oder sonstige Einschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt, insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und zum Schutz von Natur und Landschaft.

§ 4

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

  • Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.
  • Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
  • § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
  • Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.

§ 5

Werbeanlagen

  • Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind:
  1. zugelassene Werbeflächen (Plakattafeln),
  • zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
  • zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten,
  • Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
  • Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
  • Sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften.
  • Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gem. Abs. 1 b) und c) sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums im Stadtgebiet sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen.

§ 6

Wahlsichtwerbung

  • Entsprechend des § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie des Erlasses (RdErl. des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 – 22-33 – u. des Innenministeriums -11/20-10.10 – v. 08.08.2003) zu den Ausnahmeregelungen anlässlich von Wahlen und Volksbegehren ist die Wahlsichtwerbung innerhalb des Zeitraumes 3 Monate vor dem Wahltermin bis 1 Woche danach genehmigungsfrei. Es besteht lediglich die Verpflichtung, die Wahlsichtwerbung der Stadt anzuzeigen und zu beachten, dass Verkehrszeichen (hierzu zählen auch Straßennamenschilder) oder -anlagen oder -einrichtungen nicht verdeckt oder Sichtbeziehungen nicht eingeschränkt werden.
  • Absatz 1 gilt auch für Großraumplakate für die Aufstellung an höherrangigen Straßen außerorts. Gegebenenfalls sind je nach den Eigentumsverhältnissen gesonderte Genehmigungen einzuholen.
  • Bei Verletzung des eingeräumten Zeitraums, insbesondere beim Überschreiten der Wochenfrist für das Abhängen der Wahlsichtwerbung, werden die Werbemittel kostenpflichtig eingesammelt und vernichtet.
  • Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.

§ 7

Erlaubnisantrag

  • Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, spätestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung, mit Angaben über Ort, Art, Umfang, Dauer und Zwecke der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann hierzu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
  • Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
  • Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung voraussichtlich eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
  • Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.

§ 8

Erlaubnis

  • Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.

Die auf Zeit zu erteilende Erlaubnis wird eingeschränkt an Tagen, an denen größere Veranstaltungen die im öffentlichen Interesse liegen, durchgeführt werden (z. B. Weihnachtsmarkt, Kirmes). Es besteht bei der Einschränkung im Sinne des Satzes 1 kein Anspruch auf Nutzung von Sondernutzungsflächen. Eine Gebührenerstattung findet deshalb nicht statt.

  • Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit der Sondernutzung nicht begonnen werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar und geht nicht auf den oder die Rechtsnachfolger über.
  • Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
  • Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

§ 9

Gebühren

  • Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
  • Für andere Nutzungen öffentlicher Verkehrsflächen, die nicht ausdrücklich im Gebührentarif aufgeführt sind, wird die Gebühr in analoger Anwendung und Auslegung nach der Tarifstelle berechnet, die dieser Nutzung am nächsten kommt.
  • Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
  • Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
  • Die Gebühr wird für die tatsächlich in Anspruch genommene Verkehrsfläche und für die genehmigte Dauer der Erlaubnis oder bis zu deren Widerruf erhoben. Für die Berechnung der Gebühren pro Quadratmeter (m²) ist die Grundfläche maßgebend, die sich aus der äußeren Begrenzung der Sondernutzungsanlage ergibt. Sondernutzungen, die sich ganz oder teilweise im Luftraum befinden, werden auf die Verkehrsfläche projiziert und danach berechnet.
  • Für die Inanspruchnahme der unter Ziffer 17 der Anlage zu § 9 genannten Flächen erfolgt eine pauschale Abrechnung nach den entsprechenden Gebührentarifen. Dies gilt nicht für festgesetzte Veranstaltungen nach § 69 Gewerbeordnung (GewO).
  • Für erlaubnispflichtige, aber nicht genehmigte Sondernutzungen werden ebenfalls Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
  • Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus.

§ 10

Gebührenschuldner

  • Gebührenschuldner sind
  1. der Antragsteller,
  • der Erlaubnisnehmer oder
  • derjenige, der die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
  • Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

  • Die Gebührenpflicht entsteht
  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
  • bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die Höchstgebühr an.
  • Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres (31.03.) des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
  • Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.

§ 12

Gebührenerstattung

  • Wird eine genehmigte Sondernutzung nicht ausgeübt, vorzeitig aufgegeben oder aus Gründen unterbrochen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
  • Im Voraus entrichtete Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 13

Gebührenbefreiung

  • Auf die Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden für Sondernutzungen:
  1. Durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, es sei denn, dass sie einem Dritten als Veranlasser zur Last gelegt werden können. Das gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
  • die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S. des Steuerrechts oder kirchlichen Zwecken dienen,
  • durch Träger kultureller- oder Brauchtumsveranstaltungen, soweit keine Entgelte von Dritten erhoben werden,
  • zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität,
  • Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Antragstellung nach § 7 und einer Erlaubnis nach § 8 dieser Satzung nicht aus.
  • Im Übrigen kann der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen oder die Erhebung der Gebühr nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde. Die Entscheidung darüber ist dem Haupt-, Finanz und Beschwerdeausschuss zur Kenntnis zu geben.

§ 14

Märkte

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Märkte (Wochenmärkte, Kirmesveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen), sofern nicht die Satzung über die Regelung des Marktverkehrs auf den Märkten der Stadt Niederkassel etwas anderes bestimmt.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 59 StrWG NRW mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 10.000,00 € geahndet werden.

§ 16

Haftung, Sicherheitsleistung, Kostenersatz

  • Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer. Mit der Ausübung einer Sondernutzung auf Flächen nach § 1 dieser Satzung haftet der Erlaubnisnehmer für alle Schäden, die der Stadt Niederkassel oder Dritten durch die Anlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche oder als Folge der Ausübung der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Stadt Niederkassel freizustellen.
  • Die Stadt kann vom Erlaubnisinhaber vor Inanspruchnahme der Erlaubnis den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die Dauer der Sondernutzung verlangen.
  • Die Stadt behält sich das Recht vor, vor Erteilung der Erlaubnis im Einzelfall eine Sicherheitsleistung zu erheben.
  • Sofern der Stadt durch die Sondernutzung zusätzliche Kosten entstehen, sind diese vom Gebührenschuldner zu erstatten.

§ 17

Übergangsbestimmungen

  • Für Sondernutzungen, die nach dem bisherigen Recht auf Zeit erteilt worden sind, wird eine Anpassung an die erhöhten Gebühren nicht vorgenommen. Wird eine solche Erlaubnis verlängert, gelten für den Verlängerungszeitraum die Gebühren des neuen Tarifs.
  • Für Erlaubnisse, die auf Widerruf erteilt worden sind, gelten die bisherigen Tarife bis zum Ablauf des Jahres, in dem diese Satzung in Kraft tritt. Mit Beginn des nächsten Jahres sind die Gebühren nach dem neuen Tarif zu entrichten.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 02.04.1987 sowie die 1. Nachtragssatzung vom 27.06.2001 und die 2. Nachtragssatzung vom 06.04.2006 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

  • Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  •  
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    • der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 10.12.2025

Gez. Matthias Großgarten
Bürgermeister

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