Satzung über die Aufwandsentschädigung und die Förderung des Ehrenamtes für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niederkassel
pexels_zeitungen

Satzung über die Aufwandsentschädigung und die Förderung des Ehrenamtes für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Niederkassel

Zur besseren Lesbarkeit wird ausschließlich das generische Maskulin verwendet. Die Stadt Niederkassel schließt damit alle Geschlechter gleichberechtigt ein.

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), Art. 1 3. NKF-WeiterentwicklungsG Nordrhein-Westfalen vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 136) und der §§ 20, 21, 22 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886 / SGV. NRW. 213), zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert Art. 6 Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23.6.2021 (GV. NRW. S. 762), hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 28.04.2026 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsätze der Aufwandsentschädigung

(1) Die Stadt Niederkassel zahlt den Führungskräften und Inhabern von Sonderfunktionen der ehrenamtlichen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr Niederkassel eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach der jeweils wahrgenommenen Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr richtet.

(2) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Funktionswahrnehmung verbundenen notwendigen Barausgaben und sonstigen persönlichen Kosten (Telefonkosten, Kraftstoffkosten, Fahrgelder für Fahrten im Stadtgebiet, Schreibmaterial, Datenverarbeitungskosten u. a.) abgegolten, so dass kein individueller Auslagenersatz vom Feuerwehrangehörigen zusätzlich verlangt werden kann.

(3) Ausgenommen von der in § 1 Abs. 2 getroffenen Regelung sind Verdienstausfallentschädigungen und Kosten für Reisen außerhalb des Stadtgebietes.

§ 2

Höhe und Zahlung der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung für den Funktionsträger des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr und des Stellvertretenden Leiter der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, an der Höhe der Aufwandsentschädigung als ausschließliche monatliche Pauschale für Ratsmitglieder in der für die Stadt Niederkassel maßgeblichen Größenklasse gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EntschVO NRW.

Die Aufwandsentschädigung wird wie folgt festgelegt:

FunktionsträgerPauschale in € gem. EntschVO NRW
Leiter der Freiwilligen Feuerwehr100 %
Stellvertretender Leiter der Freiwilligen Feuerwehr50 %

Für nachfolgende Funktionen werden folgenden Pauschalbeträge festgelegt:

FunktionsträgerPauschale in € je Kalenderjahr
Einheitsführer je Einheit*800,00
Stellvertretender Einheitsführer je Einheit*400,00
Lehrgangsleitung Grundausbildung400,00
Ausbilder (Grundausbildung)2.000,00
Leitung Atemschutz100,00
Gerätewart je Einheit*300,00
Stadtjugendfeuerwehrwart400,00
Stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart200,00
Jugendwarte1.200,00
Ausbildungspaten1.500,00
Betreuung Homepage200,00
Einheitspauschale je Einheit*400,00
Förderpauschale Ehrenabteilung400,00
Förderpauschale Jugendfeuerwehr400,00
Einheitsführungsdienst (52 Wochenenden x 70,00€)3.640,00
Ehrenamtsförderung13.000,00

*Die Stadt Niederkassel unterhält 5 Einsatzeinheiten.

FunktionsträgerPauschale in € je Brandschutzerziehung/Kindertagesstätte
Brandschutzerziehender100,00

(2) Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 Abs. 1 werden jeweils für einen vollen Kalendermonat gewährt, auch wenn die Funktion während des Monats aufgenommen oder beendet wurde. Sie werden auf volle Euro aufgerundet und jährlich rückwirkend im Dezember gezahlt. Die Aufteilung der Pauschalen bei mehreren Personen erfolgt nach der tatsächlichen Anzahl der Funktionsträger durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr.

Die Ehrenamtsförderung wird auf die Löschgruppen, nach Mitgliedern der aktiven Einsatzabteilung, durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, aufgeschlüsselt. Die Auszahlung an Einzelpersonen ist nicht zulässig.

(3) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger länger als zwei Monate ohne Unterbrechung seine ehrenamtliche Funktion nicht wahrnimmt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit. Die Zahlung entfällt unmittelbar mit Monatsablauf bei Ausschluss und Austritt aus der Feuerwehr oder bei Funktionsenthebung. Der Leiter der Feuerwehr kann bei nicht pflichtgemäßer Aufgabenwahrnehmung die Aufwandsentschädigung bis auf Null kürzen.

(4) Alle übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Niederkassel erhalten anstelle einer Aufwandsentschädigung gemäß § 22 Abs. 1 BHKG den Ersatz ihrer Auslagen, die sie während ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr aufbringen müssen.

§ 3

 Motivationsförderung des Ehrenamtes

Für teamorientierte Maßnahmen zur Förderung der Motivation, Gruppendynamik und Zusammenhalt der ehrenamtlichen Einheiten wird eine jährliche Einheitspauschale in Höhe von 400,00€ je Löschgruppen gezahlt. Für die Aufrechterhaltung der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr und der Förderung der Jugendfeuerwehr erhalten diese jeweils eine Pauschale von 400,00 Euro.

§ 4

Vorbehalt

Die Zahlungen der Aufwandsentschädigungen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Rat der Stadt.

§ 5

Steuer- und Sozialversicherung

Die Empfänger der Entschädigungszahlungen haben die korrekte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der empfangenen Gelder selbst sicherzustellen. Die Stadt ist von jeder Haftung freigestellt.

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

  • Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    • der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 29.04.2026

Matthias Großgarten
Bürgermeister

Weitere Neuigkeiten