Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen für den Bürgerentscheid in der Stadt Niederkassel am 06. Juli 2025
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Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Stimmscheinen für den Bürgerentscheid in der Stadt Niederkassel am 06. Juli 2025

1.    Das Abstimmungsverzeichnis zum Bürgerentscheid der Stadt Niederkassel für die Stimmbezirke wird in der Zeit vom 16. bis zum 20. Juni 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Niederkassel, Wahlamt, Rathausstr. 19, Zi. 026, 53859 Niederkassel für Abstimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede/r Abstimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu Ihrer/ seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Abstimmberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein für den Bürgerentscheid hat.

2.    Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 20. Juni 2025 bis 11.30 Uhr im Rathaus der Stadt Niederkassel, Wahlamt, Rathausstr. 19, Zi. 026, 53859 Niederkassel Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

3.    Abstimmberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 15. Juni 2025 eine Abstimmungsbenachrichtigung für den Bürgerentscheid.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins für den Bürgerentscheid.

In der Abstimmungsbenachrichtigung sind der Stimmbezirk und der Abstimmraum angegeben, in dem die Abstimmberechtigten ihre Stimmen abzugeben haben. Barrierefrei zugängliche Abstimmräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Abstimmräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Niederkassel, Wahlamt, Rathausstr. 19, Zi. 026, 53859 Niederkassel zur Einsichtnahme aus.

Abstimmberechtigte, die keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, abstimmberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Stimmrecht nicht ausüben zu können.

Abstimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.

4.    Wer einen Stimmschein für den Bürgerentscheid hat, kann an der Wahl in seinem/ihrem Stimmbezirk durch Stimmabgabe oder durch Briefabstimmung teilnehmen

5.    Auf Antrag erhalten Stimmscheine und Briefabstimmungsunterlagen

  • in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmberechtigte,
    • nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmberechtigte,
      • wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Abstimmungsverzeichnis bis zum 20. Juni 2025 oder die Einspruchsfrist bis zum 20. Juni 2025 versäumt haben,
      • wenn das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
      • wenn das Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Für den Bürgerentscheid werden nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmberechtigte noch bis zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag (20. Juni 2025) von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Abstimmberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.

Stimmscheine können mündlich oder schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.

Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Stimmscheine können von Abstimmberechtigten beantragt werden, die

  • in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, bis zum 04. Juli 2025, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr. Abstimmberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Stimmscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Stimmscheine beantragen.
    • nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a) bis c) genannten Gründen Stimmscheine erhalten können, bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Behinderte Abstimmberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die mindestens 16 Jahre alt sein muss.

6.    Mit dem Stimmschein für den Bürgerentscheid erhalten die Abstimmberechtigten

  1. den Stimmzettel für den Bürgerentscheid (weiß),
  2. den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  3. einen amtlichen roten Abstimmbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Abstimmbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

und ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Die Abholung von Abstimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Abstimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefabstimmung muss der/die Abstimmende den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und dem Stimmschein für den Bürgerentscheid so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Abstimmungsbrief für den Bürgerentscheid dort spätestens am Abstimmungstag bis 16.00 Uhr, eingeht.

Später eingehende Abstimmungsbriefe werden bei der Abstimmung nicht berücksichtigt.

Nähere Hinweise zur Briefabstimmung sind dem Merkblatt für die Briefabstimmung, die mit den Briefabstimmungsunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

Der rote Abstimmungsbrief für den Bürgerentscheid wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Die Abstimmungsbriefe können auch bei der auf den Abstimmungsbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

Niederkassel, den 21. Mai 2025

Der Abstimmungsleiter

Großgarten

Bürgermeister

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