Hundesteuersatzung der Stadt Niederkassel vom 08.07.2025
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Hundesteuersatzung der Stadt Niederkassel vom 08.07.2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 08.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird.

(3) Als Hundehaltung gilt auch, einen Hund in Pflege oder Verwahrung zu nehmen oder auf Probe oder zum Anlernen zu halten, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Person oder mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird                                            120,– Euro;

b) zwei Hunde gehalten werden                                         150,– Euro je Hund;

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden                         175,– Euro je Hund;

d) ein gefährlicher Hund gehalten wird                               750,– Euro;

e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden     935,– Euro je Hund.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind,

1. Hunde der Rassen

a) Pitbull Terrier

b) American Staffordshire Terrier

c) Staffordshire Bullterrier

d) Bullterrier

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden; Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt;

2. Hunde, für die eine Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1–6 Landeshundegesetz NRW festgestellt wurde.

§ 3

Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz der der Hilfe von Personen dienen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen sind:

– BL (Blind)

– GL (Gehörlos)

– TBl (Taubblind)

– aG (außergewöhnlich gehbehindert)

– H (Hilflos)

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die

a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden

oder

b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

(4) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die aus dem Tierheim Troisdorf übernommen wurden. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.

(5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 nicht gewährt.

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.

(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Bürgergeld (§§ 19-23 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes gesenkt, jedoch nur für einen Hund.

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Erfüllt die Haltung den Tatbestand mehrerer Steuerermäßigungen nebeneinander, wird Ermäßigung nur in Höhe eines Ermäßigungssatzes gewährt. Sehen die erfüllten Ermäßigungstatbestände unterschiedliche Ermäßigungssätze vor, wird der höchste erfüllte Ermäßigungssatz gewährt.

(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen es § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für diejenigen Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1.des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde die Steuerpflicht mit dem 1.des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

(3) Die Stadt kann in Ihrem Bescheid bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Besteuerungsbetrag nicht ändern.

(4) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhandengekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Zuzug oder – wenn der Hund durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt abzumelden, nachdem er veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder bei Wegzug aus der Stadt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen Hunde außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust oder Unbrauchbarwerden der gültigen Steuermarke erhält der Hundehalter auf Antrag gegen eine Gebühr in Höhe von EUR 5,00 eine neue Steuermarke.

(4) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die nach Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Personen auch zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalterin oder Hundehalter

a) entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

b) entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,

c) entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

d) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

2. als Grundstückseigentümerin oder -eigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter

a) entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

b) entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 18.12.2002 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

  • Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  •  
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    • der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 08.07.2025

Matthias Großgarten
Bürgermeister

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