Gebührensatzung für den Rettungsdienst in der Stadt Niederkassel
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Gebührensatzung für den Rettungsdienst in der Stadt Niederkassel

Aufgrund des § 4, 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Ziff. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. S.610), zuletzt geändert durch Artikel 1 Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155) in Verbindung mit § 2, 6, 12, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458/SGV. NRW. 215), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886) hat der Rat der Stadt Niederkassel am 05.02.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Trägerin einer Rettungswache

  1. Die Stadt Niederkassel unterhält als mittlere kreisangehörige Stadt im Rhein-Sieg-Kreis gemäß § 6 Abs. 2 RettG NRW eine Rettungswache im Rahmen des Rettungsdienstes als öffentliche Aufgabe.
  • Die Stadt Niederkassel nimmt die ihr durch den Rettungsdienstbedarfsplan des Rhein-Sieg-Kreises zugewiesenen Aufgaben als Pflichtaufgabe zu Erfüllung nach Weisung gemäß § 6 Abs. 3 RettG NRW wahr.

3)     Personen, die in der Stadt Niederkassel verunglücken oder erkranken, sind berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der verfügbaren Rettungstransport- und Krankentransportfahrzeuge in Anspruch zu nehmen.

§ 2

Grundsätze

  1. 1Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. 2Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. 3Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
  • Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
  • Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.
  • Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die zuständige Leitstelle für den Rettungsdienst unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung.
  • Leistungen der Leitstelle und des Notarztes im Rhein-Sieg-Kreis werden nach der einschlägigen Satzung des Kreises in der jeweils maßgeblichen Fassung zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorgaben dieser Satzung auferlegt.

§ 3

Gebühren

  1. Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Niederkassel erhebt die Stadt Niederkassel Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
  • Die Gebühren entstehen
    • bei dem Einsatz eines Rettungswagens (RTW) oder eines Krankentransportwagens (KTW) mit dem Transport;
    • bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes mit der Behandlung eines Notfallpatienten;
    • bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
  • Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann die Stadt Niederkassel eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des Fahrzeugs.
  • Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet.

§ 4

Gebührenschuldner

  1. Gebührenpflichtig ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird.
  • Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
  • Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Gebührenmaßstab

1Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges oder der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. 2Daneben wird eine Gebühr für die vom dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenen Kilometer erhoben.

§ 6

Gebührensätze

Es gelten die folgenden Gebührensätze:

Rettungswagen (RTW): 677,75 €
Krankentransportwagen (KTW): 327,04 €
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): 325,14 €
Kilometergebühr: 2,50 €

§ 7

Fälligkeit der Gebühr

  1. 1Die Krankenkasse ist kein Gebührenschuldner. 2Die Krankenkasse ist nach §§ 2 Abs. 2, 60 Abs. 1 SGB V zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn der Verlegungstransport (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V), Notfalltransport (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V) oder der Krankentransport (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V) medizinisch indiziert war. 3Die medizinische Indikation wird durch einen sog. Transportschein nachgewiesen. 4Unter Vorlage dieser Notwenigkeitsbescheinigung besteht die Möglichkeit des Trägers direkt mit der Krankenkasse abzurechen. 5Deshalb ist für jede Beförderung eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Fahrt mit einem Rettungstransportwagen (RTW), Krankentransportwagen (KTW) oder die Behandlung durch den Notarzt unverzüglich vorzuglegen, um die direkte Abrechnung mit den jeweiligen Krankenkassen zu ermöglichen.
  • 1Lehnt ein Versicherungsträger oder eine andere medizinische Einrichtung die Zahlung ab, wird der Gebührenschuldner selbst herangezogen. 2Gleiches gilt, wenn die für eine unmittelbare Abrechnung mit der Versicherung erforderlichen Unterlagen vom Gebührenschuldner nicht innerhalb einer vom Sachbearbeiter festgelegte Frist nach dem Einsatztag vorgelegt werden. 3Die Unterlagen sind im Rathaus der Stadt Niederkassel (Rathausstr. 19, 53859 Niederkassel) nachzureichen.
  • Die Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Finanzbuchhaltung der Stadt Niederkassel zu entrichten.
  • Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 8

Datenschutz

1Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erfassten Daten werden für den Transport und die Abrechnung der Gebühr benötigt. 2Die Daten werden entsprechend § 7 a RettG NRW elektronisch gespeichert. 3Das Landesdatenschutzgesetz findet Anwendung.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Niederkassel in der Fassung der 31. Änderungssatzung vom 02.09.2025 zur Gebührensatzung für den Krankentransport- und Rettungsdienst der Stadt Niederkassel vom 21.09.1987, außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

  • Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
    • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    • der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 29.04.2026

Matthias Großgarten
Bürgermeister

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