Auf Veranlassung des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises gebe ich Folgendes bekannt:
Meine Bekanntmachung vom 12.03.2025 wird noch einmal in erweiterter/ geänderter Form veröffentlicht:
Bekanntmachung
über die Offenlage der Planunterlagen mit Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Abgrabungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die SKB GmbH & Co. KG, Vor dem Rheintor 17 46459 Rees, beantragte beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises eine Genehmigung nach dem
Das beantragte Vorhaben sieht auf den Flurstücken in Niederkassel Gemarkung Niederkassel, Flur 16, Flurstück 100, Gemarkung Rheidt, Flur 4, Flurstück 185 und Gemarkung Uckendorf, Flur 3, Flurstück 46
die Gewinnung von Sand und Kies im Wege der Trockenauskiesung, d. h. ohne Freilegung des Grundwassers, vor. Die Antragsfläche beträgt 14,50 ha. Unmittelbar an die geplante Auskiesung grenzen weitere, genehmigte Abgrabungen des Antragstellers an.
Der Abbau soll abschnittsweise über einen Zeitraum von 9 Jahren erfolgen so dass die Abgrabung und die sukzessiv nachfolgende Wiederverfüllung sowie die anschließende Rekultivierung voraussichtlich in 10 Jahren in 2034/2035 beendet sein wird. Das geplante Vorhaben soll eine Abbautiefe von 7,5 m bis 8 m erreichen. Die Herrichtung ist als Vollverfüllung vorgesehen.
Das geplante Vorhaben und die Abbaufläche der unmittelbar benachbarten Abgrabung bewirken eine Kumulation gemäß § 10 Absätze 1 und 4 UVPG. Die kumulierte Abbaufläche weist 25 ha auf. Damit wird die Bestimmungsgröße überschritten, welche die unbedingte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 UVPG begründet. Gemäß § 3 Abs. 6 AbgrG gilt für die Bestimmung der Flächengröße die Anlage 1 zum UVPG NRW. Hier sind durch Nummer 13. a) Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen ab 25 ha Gesamtfläche in Spalt 1 mit „X“ gekennzeichnet, und somit UVP-pflichtig. Damit wird gemäß § 5 UVPG die UVP-Pflicht festgestellt.
Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ein Vorhaben vor seiner Realisierung daraufhin zu überprüfen, welche Umweltbeeinträchtigungen seine Verwirklichung verursacht, welche Möglichkeiten es zur Vermeidung der zu erwartenden Umweltauswirkungen gibt und ob es möglicherweise im Interesse des Umweltschutzes bessere Lösungen gibt.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung beinhaltet als wesentliches Element die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 19 Abs. 1 UVPG bekannt gemacht.
Die Antragsunterlagen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens liegen
in der Zeit vom 22.04.25 bis 23.05.25 einschließlich während der Dienststunden Dienstag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
der Stadt Niederkassel im Rathaus, Umweltamt, Zimmer 017, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel,
zu jedermanns Einsicht aus.
Gemäß § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sind diese Bekanntmachung und die zuvor genannten Unterlagen ebenfalls auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises veröffentlicht.
Darüber hinaus sind diese Bekanntmachung und die zuvor genannten Unterlagen auf dem UVP Portal (www.uvp-verbund.de) zugänglich.
Die ausliegenden Unterlagen bestehen unter anderem aus:
Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift spätestens innerhalb von einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist (also bis zum XX) bei der oben angegebenen Auslegungsstelle oder beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Amt für Umwelt- und Naturschutz, Zimmer 7.04, Kaiser-Wilhelm-Platz 1,53721 Siegburg, äußern und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.
Das gilt insbesondere auch für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vorkehrungen oder auf die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte des jeweils Betroffenen.
Es wird darauf hingewiesen, dass
Die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen werden in einem noch festzusetzenden Termin mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist jedem Beteiligten freigestellt. Auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten in dem Erörterungstermin können dessen Belange erörtert werden.
Die für das Verfahren und über die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist der Rhein-Sieg-Kreis.
Vorstehende Bekanntmachung des Rhein-Sieg-Kreises wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Niederkassel, den 16.04.2025
Stadt Niederkassel
Der Bürgermeister
Stadt Niederkassel
Rathausstr. 19
53859 Niederkassel
Tel.: +49 2208 9466-0
Fax: +49 2208 9466-29
E-Mail: info@niederkassel.de