Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung der Stadt Niederkassel für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Niederkassel mit Beschluss vom 22.09.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
| 2025 | 2026 | |
| im Ergebnisplan mit | ||
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 130.957.670 € | 130.446.297 € |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 138.574.633 € | 141.546.882 € |
| im Finanzplan mit | ||
| dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 121.373.632 € | 121.670.428 € |
| dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 127.265.606 € | 130.482.649 € |
| dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 11.638.510 € | 9.443.160 € |
| dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 66.035.215 € | 12.574.225 € |
| dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 65.211.373 € | 24.289.884 € |
| dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 9.584.548 € | 12.346.598 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
| 2025 | 2026 | |
| 54.396.705 € | 3.131.065 € |
festgesetzt. Davon zur Weiterleitung an:
| 2025 | 2026 | |
| Stadtentwicklungsgesellschaft Niederkassel mbH | 0 € | 0 € |
| Energieversorgung Niederkassel GmbH & Co. KG | 2.090.000 € | 2.278.000 €. |
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
| 2025 | 2026 |
| 40.065.500 € | 0 € |
festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
| 2025 | 2026 |
| 0 € | 0 € |
und die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
| 2025 | 2026 |
| 7.616.963 € | 11.100.585 € |
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
| 2025 | 2026 |
| 50.000.000 € | 50.000.000 € |
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wie folgt festgesetzt:
| 2025 | 2026 | ||
| 1. | Grundsteuer | ||
| 1.1. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 579 v. H. | 579 v. H |
| 1.2. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 1.010 v. H. | 1.010 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 510 v. H. | 510 v. H. |
Die Hebesätze für das Jahr 2025 wurden im Rahmen der Hebesatzsatzung 2025 mit Beschluss des Rates vom 19.12.2024 festgelegt. Die Ausweisung in dieser Haushaltssatzung erfolgt daher für das Jahr 2025 nur deklaratorisch.
§ 7
Nach der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für die Jahre 2025 – 2033 wird der Haushaltsausgleich erstmalig im Jahr 2033 wiederhergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§ 8
§ 9
§ 10
Die Wertgrenze, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind, wird auf 10.000 € festgelegt.
§ 11
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden sämtliche Haushaltsansätze innerhalb der Kostenstellen eines Fachbereiches – getrennt nach Aufwendungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit – zu einem Budget zusammengefasst. Ausgenommen hiervon sind die Verfügungsmittel, die Budgets der Schulen, Kindertageseinrichtungen und für den Brandschutz sowie Aufwendungen/Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gegenüberstehen. Personalaufwendungen werden produkt- und kostenstellenübergreifend zu einem Budget verbunden. Ansätze aus bilanziellen Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind nicht budgetgebunden.
§ 12
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung der Stadt Niederkassel für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 mit ihren Anlagen sowie das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept bis 2033 sind gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 11.04.2025 und 23.09.2025 angezeigt worden.
Die erforderliche Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2033 gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 06.10.2025 erteilt worden.
Der Haushaltsplan und das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept liegen zur Einsichtnahme vom 10.10.2025 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Niederkassel, Rathausstr. 19, 53859 Niederkassel, Zimmer 127, öffentlich aus und sind auch im Internet auf der Homepage der Stadt Niederkassel (https://www.niederkassel.de – Stadtverwaltung/Finanzen/Haushalt & Jahresabschluss) verfügbar.
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
donnerstags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
freitags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Niederkassel, den 09.10.2025
Gez. Matthias Großgarten
Bürgermeister