Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO – vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretung (=Stadtrat) in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten der Stadt Niederkassel auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die über den folgenden Link
www.votemanager.de/parteienkomponente
aufgerufen werden können. Über diesen Link sind die Wahlvorschläge elektronisch zu erfassen, die benötigten Formulare zu erzeugen und auszudrucken. Eine Übermittlung der eingegebenen Daten an den Wahlleiter ist ebenfalls über diesen Link möglich. Die ausgedruckten und unterschriebenen Unterlagen müssen dem Wahlleiter jeweils im Original vorgelegt werden.
Gleiches gilt für die Anforderung des für die Einreichung von Wahlvorschlägen maßgebenden Kommunalwahlgesetzes NRW sowie die damit verbundene Kommunalwahlordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 sowie der §§ 46b und 46d des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 25 bis 31 sowie 75a und 75b der Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der zuvor erwähnten Fassung weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
1. Allgemeines
1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahl-berechtigten (Einzelbewerbern /Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.
1.2 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Be-werberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/ Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/Bewerberinnen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/Bewer-berinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigte/n und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmer/Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/der Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
1.4 Wählergruppen müssen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes sowie Einzelbewerber die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Kommunalwahlgesetz beizubringenden Unterlagen beifügen.
1.5 In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
1.6 In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
1.7 Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.
2. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk
Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen den Vorgaben des § 26 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) entsprechen. Damit verbundene Datenschutzhinweise ergeben sich aus § 26 Abs. 7 KWahlO.
2.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
– den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
– Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung); E-Mail-Adresse oder Postfach, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten; Absatz 3 Nummer 3 und 4 des § 26 KWahlO gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Ist der Name, die Kurzbezeichnung oder das Kennwort geeignet, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 KWahlG vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so kann die Vertrauensperson bis zur Entscheidung über die Zulassung eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird.
2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat/die Kandidatin aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG) und sollen die Angabe einer E-Mailadresse und einer Telefonnumer der Unterzeichner enthalten. Dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/Unterzeich-nerinnen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der/die Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
2.4 Bei einem entsprechenden Wahlvorschlag sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
– Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12 a zur KWahlO; dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebietes die Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat. Die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
– Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO erteilt werden.
– Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder der Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/-innen, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10a zur KWahlO abgegeben werden.
– Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss.
– Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b) oder d) KWahlG auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem die Unterlagen gemäß § 26 Absatz 5, 5a, 5b, 5c und 5d einzureichen.
3. Wahlvorschläge für die Reserveliste
3.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung der Partei oder der Wählergruppe unterzeichnet sein.
3.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
– den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, welche die Reserveliste einreicht;
– Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort, Anschrift 8hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/der Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben, sowie ggf. auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchen Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.
Die Reserveliste soll ferner Namen, Anschriften, Telefonnummer und E-Mailadresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/ Ersatzbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber/aufgestellte Bewerberin sein soll.
3.3 Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/ Ersatzbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/ aufgestellte andere Bewerberin sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:
– den Familien- und Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin;
3.4 Reservelisten der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von fünf und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterschrieben sein (§ 16 Abs. 1 Satz 3 KWahlG). Die erforderliche Anzahl beträgt für die Stadt Niederkassel somit 30 Wahlberechtigte.
In diesem Fall sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Ziffer 2.1 dieser Bekanntmachung entsprechend.
Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist. Weitere Notwendigkeiten sind dem § 31 Absatz 3 KWahlO zu entnehmen.
4. Einreichung:
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung der Stadt Niederkassel sind spätestens bis zum 07.07.2025 (69. Tag vor der Wahl, gemäß § 46b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW), 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Zimmer 025/026 einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.
Auf die Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke vom 07.11.2024 wird hingewiesen.
Niederkassel, den 21. Mai 2025
Der Wahlleiter
Matthias Großgarten
Bürgermeister
Stadt Niederkassel
Rathausstr. 19
53859 Niederkassel
Tel.: +49 2208 9466-0
Fax: +49 2208 9466-29
E-Mail: info@niederkassel.de