Umlegungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „11 Rh“ für den Bereich Gallierstraße/Merowingerstraße
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Samstag, 25.10.2025

Umlegungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „11 Rh“ für den Bereich Gallierstraße/Merowingerstraße

Umlegungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „11 Rh“ für den Bereich Gallierstraße/Merowingerstraße

B e k a n n t m a c h u n g

der Unanfechtbarkeit

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung wird bekannt gemacht, dass der Umlegungsplan zum Umlegungsverfahren „Gallierstraße/Merowingerstraße“ am 30.05.2025 unanfechtbar geworden ist.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die im Umlegungsplan vorgesehenen Rechtsänderungen werden am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam. Gleichzeitig werden die Geldleistungen gem. § 64 BauGB fällig. Die dazu notwendigen Gebührenbescheide werden zu einem späteren Zeitpunkt verschickt.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird von der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses veranlasst.

Die Unanfechtbarkeit gilt einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann gemäß § 217 Baugesetzbuch Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Die Frist hierfür beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Unanfechtbarkeit bekannt gegeben wird.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift (nach vorheriger Terminvereinbarung) beim Umlegungsausschuss der Stadt Niederkassel, Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, Rathausstr. 19, Zimmer 021, 53859 Niederkassel einzureichen bzw. aufzunehmen.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.

Falls die Frist zur Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung durch das Verschulden eines von den Betroffenen Beauftragten versäumt werden sollte, so wird dessen Verschulden den Betroffenen zugerechnet.

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, in Köln. In dem Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen können Anträge zur Hauptsache nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.

Niederkassel, den 20.10.2025

gez. Carl

Vorsitzender des Umlegungsausschusses der Stadt Niederkassel

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