Bekanntmachung zur Haushaltssatzung 2025/2026
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Freitag, 10.10.2025

Bekanntmachung zur Haushaltssatzung 2025/2026

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung der Stadt Niederkassel für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Niederkassel mit Beschluss vom 22.09.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

20252026
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf130.957.670 €130.446.297 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf138.574.633 €141.546.882 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
121.373.632 €121.670.428 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf
127.265.606 €130.482.649 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf
11.638.510 €9.443.160 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf
66.035.215 €12.574.225 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf
65.211.373 €24.289.884 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf
 9.584.548 €12.346.598 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 

20252026
54.396.705 € 3.131.065 €

festgesetzt. Davon zur Weiterleitung an:

20252026
Stadtentwicklungsgesellschaft
Niederkassel mbH 
0 €0 €
Energieversorgung Niederkassel
GmbH & Co. KG
2.090.000 €2.278.000 €.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

20252026
40.065.500 €0 €

festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf

20252026
0 €0 €

und die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf

20252026
7.616.963 €11.100.585 €

festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

20252026
50.000.000 €50.000.000 €

festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wie folgt festgesetzt:

20252026
1.Grundsteuer
1.1.für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf579 v. H.579 v. H
1.2.für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf1.010 v. H.1.010 v. H.
2.Gewerbesteuer auf510 v. H.510 v. H.

Die Hebesätze für das Jahr 2025 wurden im Rahmen der Hebesatzsatzung 2025 mit Beschluss des Rates vom 19.12.2024 festgelegt. Die Ausweisung in dieser Haushaltssatzung erfolgt daher für das Jahr 2025 nur deklaratorisch.

§ 7

Nach der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für die Jahre 2025 – 2033 wird der Haushaltsausgleich erstmalig im Jahr 2033 wiederhergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.

§ 8

  1. Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, die der Zustimmung des Rates bedürfen, liegen vor, wenn
    • die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen und einen Betrag von 300.000 € übersteigen oder
    • alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen einen Betrag von 100.000 € übersteigen.
  2. Über die Leistung unerheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet die Kämmerin/der Kämmerer gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW.
  3. Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu entsprechenden zweckgebundenen Mehraufwendungen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für zweckgebundene Einzahlungen und Auszahlungen.

§ 9

  1. Ein erheblicher (zusätzlicher) Jahresfehlbetrag, der gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW eine Nachtragssatzung erfordert, liegt vor, wenn er 5 v. H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnisplans des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.

  2. Erhebliche Mehraufwendungen im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW sind dann gegeben, wenn sie im Einzelfall 4 v. H. der Gesamtaufwendungen des Ergebnisplans des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. Das Gleiche gilt für Mehrauszahlungen in Bezug auf die Gesamtauszahlungen des laufenden Haushaltsjahres.

  3. Als geringfügige Investitionen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 GO NRW sind solche anzusehen, die einen Betrag von 300.000 € unterschreiten. 

§ 10

Die Wertgrenze, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind, wird auf 10.000 € festgelegt.

§ 11

Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung werden sämtliche Haushaltsansätze innerhalb der Kostenstellen eines Fachbereiches – getrennt nach Aufwendungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit – zu einem Budget zusammengefasst. Ausgenommen hiervon sind die Verfügungsmittel, die Budgets der Schulen, Kindertageseinrichtungen und für den Brandschutz sowie Aufwendungen/Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gegenüberstehen. Personalaufwendungen werden produkt- und kostenstellenübergreifend zu einem Budget verbunden. Ansätze aus bilanziellen Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind nicht budgetgebunden.

§ 12

  1. In den Stellenplänen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 sind bestimmte Stellen als „künftig wegfallend“ (kw) oder als „künftig umzuwandeln“ (ku) ausgewiesen. Daraus ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:
    kw-Vermerke:
    Die Stelle entfällt bei Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers / der derzeitigen Stelleninhaberin.
    ku-Vermerke:
    Bei jedem Freiwerden ist die Stelle entsprechend ihrem tatsächlichen Stellenwert umzuwandeln
  1. Im Stellenplan für Beamte ausgewiesene Stellen können auch mit tariflich Beschäftigten entsprechender Entgeltgruppe nach dem TVöD besetzt werden (siehe nachstehende Tabelle). Im Stellenplan für tariflich Beschäftigte ausgewiesene Stellen können auch mit Beamten entsprechender Besoldungsgruppe besetzt werden. Die Stellenpläne sind bei Anwendung dieser Regelung bei nächster Gelegenheit anzupassen.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung der Stadt Niederkassel für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 mit ihren Anlagen sowie das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept bis 2033 sind gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 11.04.2025 und 23.09.2025 angezeigt worden.

Die erforderliche Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2033 gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Verfügung vom 06.10.2025 erteilt worden.

Der Haushaltsplan und das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept liegen zur Einsichtnahme vom 10.10.2025 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Niederkassel, Rathausstr. 19, 53859 Niederkassel, Zimmer 127, öffentlich aus und sind auch im Internet auf der Homepage der Stadt Niederkassel (https://www.niederkassel.de – Stadtverwaltung/Finanzen/Haushalt & Jahresabschluss) verfügbar.

Öffnungszeiten:

montags bis mittwochs von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr

donnerstags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

freitags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn


a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 09.10.2025

Gez. Matthias Großgarten
Bürgermeister

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